Die Besonderheit des juristischen Eigentumsbegriffs¹

Das Eigentumsrecht ist eine vertrackte Sache.

von Alfred J. Noll

Das Eigentumsrecht ist eine vertrackte Sache2. Locke selbst, der ja kein Jurist war, lässt uns weitestgehend im Unklaren über den Inhalt und Begriff des Eigentums; „property“ ist ihm ein reichlich unbestimmter Begriff, der einmal nur die Sachherrschaft über Grund und Boden, dann aber wieder alle Rechtsgüter insgesamt bezeichnet3. Tatsächlich trifft die Formulierung unseres Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches 1811 aber wohl auch die Vorstellung von Locke recht genau; dort lesen wir im § 353: „Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum“. – Was aber heißt das?

Relativ bekannt sind zumindest zwei Aspekte des Eigentums, die man üblicherweise mit der Sachherrschafts- und der Ausschließungstheorie beschreibt. In § 354 ABGB sehen wir sie paradigmatisch formuliert: Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen“. Damit wissen wir zwar, was das positive Eigentumsrecht ist, wir haben aber noch keinen Begriff vom Eigentum. Ein Begriff des Eigentums ist nämlich nur dann zu gewinnen, wenn wir sowohl die positive Rechtsnorm, die sich aufs Privateigentum beziehen, als auch die ökonomische Funktion des Privateigentums erfassen (vgl. Römer 1978; 2009):

Alle Objekte des Privateigentums sind juristisch gesehen „Sachen“, d. h. „alles was von der Person verschieden ist“ (gem. § 285 ABGB, und also auch Forderungen, Ansprüche etc. etc.); ökonomisch sind diese Sachen Waren, die durch ihre jeweiligen Eigenschaften menschliche Bedürfnisse (und wohl auch Scheinbedürfnisse) in irgendeiner Art befriedigen. Die Sachherrschaftstheorie bringt angemessen zum Ausdruck, dass der Eigentümer die rechtliche Erlaubnis hat, mit der jeweiligen Sache, die in seinem Eigentum steht und die meist auch einen konkreten Gebrauchswert für ihn hat, nach Belieben zu schalten und zu walten (und damit auch das Recht hat, die Sache zu konsumieren bzw. zu vernichten); insofern hat der Privateigentümer also über die Sache ein umfassendes Herrschaftsrecht (wiewohl natürlich keine rechtliche Beziehung zwischen ihm und der Sache besteht, da rechtliche Beziehungen immer nur zwischen den Gesellschaftsmitgliedern bestehen können).

Die Sachherrschaftstheorie stellt zurecht darauf ab, dass dieses spezifische Recht, mit einem Gegenstand in einer bestimmten Weise umzugehen, einen ganz anderen Inhalt hat als das ebenfalls für den Privateigentümer charakteristische Recht, anderen die Einwirkung auf die im Privateigentum stehende Sache zu verbieten. Deshalb unterscheidet § 354 ABGB das Recht des Eigentümers, mit der „Sache nach Willkühr zu schalten“, von dem Recht, andere von jeder Einwirkung „auszuschließen“. Mit einer Sache „nach Willkühr zu schalten“ ist nichts Selbstverständliches. Vielmehr bedarf es dazu eben der Erlaubnis durch den Gesetzgeber; erst die positive Rechtsnorm gibt die Nutzung der Eigentumsobjekte für den Einzelnen frei. In der Realität ist diese Freiheit zur Nutzung meines Eigentums dann zwar in tausendfacher Weise gesetzlich beschränkt (schon § 364 Abs. 1 ABGB spricht ja davon, dass das Eigentumsrecht nur so ausgeübt werden darf, dass dadurch weder in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird, noch die im allgemeinen Interesse vorgeschriebenen Beschränkungen übertreten werden4) – das gesamte soziale Leben ist überzogen von einem feinmaschigen Netz die Freiheit des Erwerbs und des Gebrauchs von Eigentum beschränkender Vorschriften. Dennoch hält sich die Alltagsvorstellung, das Eigentum sei wesentlich dadurch bestimmt, dass ich mit einer Sache machen dürfe, was immer ich wolle. Das freilich ist eine ideologische Verblendung, die ihre Ursache im sinnlichen Erleben der Gesellschaftsmitglieder hat – diese sehen die ihnen gehörigen Sachen zunächst und ausschließlich als solche, die ihrer persönlichen unbegrenzten Herrschergewalt ausgesetzt sind. Stellt man aber isoliert nur auf diese Sachherrschaft ab, wie dies auch Locke in den meisten Fällen tut, dann sucht man dadurch (bewusst oder unbewusst) den behaupteten vorstaatlichen Charakter des Privateigentums weltanschaulich aufzubewahren. Die Unmittelbarkeitsverhaftetheit der Gesellschaftsmitglieder „trägt“ in gewisser Weise die Behauptung des vorstaatlichen Charakters des Eigentumsrechts.5

Das Privateigentumsrecht erschöpft sich aber nicht in dem Recht, die Sache „nach Willkühr“ zu gebrauchen. Vielmehr ist die Tauschwerteigenschaft des Eigentums von herausragender Bedeutung. Um diesen Wert realisieren zu können (also etwa eine Sache verkaufen zu können), muss zuvor sicher gestellt sein, dass nur ich allein befugt bin, die Sache zu nutzen; nur dadurch behalte ich im Hinblick auf meine Sachen die allseitige Veräußerungsmöglichkeit – und beziehe daraus auch die Befugnis, das Eigentumsrecht durch Rechtsgeschäft (also Vertrag) auf einen anderen zu übertragen. Anders gesagt: Nur mein Ausschließungsrecht ermöglicht es mir, die Sache selbst und mein Eigentumsrecht an der Sache an andere zu übertragen. Etwas muss erst „ausschließlich“ mir gehören, damit ich sie einem anderen verkaufen etc. darf/kann – und der Akt der Übertragung stellt sich dann regelmäßig dar als ein privater Normsetzungsakt, in dem zwei Parteien „privatautonom“ vereinbaren, unter welchen konkrete Bedingungen die Sache selbst und das Recht daran von dem einen auf den anderen übergehen soll.

Das heißt: Das Eigentumsrecht enthält zunächst die gesetzliche und also vom Staat gewährleistete Erlaubnis, eine Sache „nach Willkühr“ zu nutzen, und darüber hinaus die ebenfalls durch staatliche Zwangsgesetze garantierte Befugnis, das Eigentumsrecht an der Sache durch private Normsetzung zwischen verschiedenen Vertragsparteien zu übertragen. Damit scheint dann abgedeckt zu sein, was juristisch unter dem Begriff des Eigentums in den Horizont kommt. Dem ist aber nicht so. Tatsächlich kommt noch eine weitere (dem Gesetzestext nur mittelbar ablesbare) Funktion des Privateigentums hinzu. Nicht nur der Gebrauchswert (das Konsumieren der Sache) und der Tauschwert (die Übertragung des Eigentums an andere), sondern vor allem die ökonomische Funktion der Aneignung, die das Privateigentum auszeichnet, muss begrifflich erfasst werden, wenn man einen adäquaten Eigentumsbegriff bilden will. Dieser Teil wird von der Rechtswissenschaft regelmäßig nicht in Sichtweite bekommen – und auch bei Locke lesen wir darüber natürlich nichts.

Mit ganz groben Strichen lässt sich dieser dritte Aspekt des Privateigentums wie folgt darstellen: Am Markt wird ständig Privateigentum ausgetauscht bzw. verkauft. Was aber verkauft wird, das muss zuvor produziert werden. Für das Recht der kapitalistischen Gesellschaft ist gerade das Gegenteil von dem kennzeichnend, was Locke zunächst als die Grundlage der Eigentumsentstehung benennt: es ist nämlich nicht die Arbeit, die den Eigentumserwerbsgrund darstellt, sondern wiederum ausschließlich das Privateigentum. § 414 ABGB sagt uns ja: „Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum“. Der Eigentümerfabrikant (vulgo „Unternehmer“) also ist stets auch der Eigentümer des neuen Produkts, und das dem Privateigentümer zustehende Recht, das Arbeitsprodukt in sein Privateigentum zu überführen, ist ebenfalls ein privates Normsetzungsrecht (das auch von Locke schon so gesehen wird): Der Privateigentümer wird durch die Rechtsordnung ermächtigt, in Bezug auf eine neue Sache (Arbeitsprodukt) für sich die Rechtsstellung eines Privateigentümers zu begründen – und auch dies wird durch staatliche Zwangsgewalt garantiert.

Das Eigentumsrecht zu haben, heißt also a) eine Sache „nach Willkühr“ zu gebrauchen (Erlaubnisnorm), b) das Vollrecht an der Sache an andere übertragen zu dürfen (Ermächtigungsnorm), und c) neues Eigentumsrecht an Sachen begründen zu dürfen, die mittels Privateigentumsobjekten geschaffen wurden.

Auf diese Weise gelingt es der Rechtsordnung insgesamt, durch das Eigentumsrecht die für unser kapitalistisches Wirtschaftssystem charakteristischen Aneignungsprozesse zu organisieren, den Privateigentümern also die Möglichkeit zu eröffnen, andere nicht nur von dem Eigentumsobjekt auszuschließen, sondern sie im Gegenteil in das Eigentum „einzuschließen“. Dieser „Einschluss“ erfolgt über die Lohnarbeit.

Es ist wichtig, gerade diese charakteristische Kernfunktion des kapitalistischen Privateigentums ganz nüchtern festzuhalten: Zwar wird der Lohnarbeiter einerseits vom Eigentum an den Produktionsmitteln ausgeschlossen, er ist aber andererseits insofern notwendigerweise mit den privaten Produktionsmitteln verbunden, als er mit diesen produziert und sie im Produktionsprozess produktiv konsumiert. Für den Lohnherrn ist es also wesentlich, die Produktionsmittel und die unmittelbaren Produzenten permanent zusammenzubringen, um sich das Arbeitsprodukt aneignen zu können. Es muss produziert werden. Die durch das Privateigentum vermittelte Herrschaft über fremde Arbeitskraft und über die Produkte, die mit dieser Arbeitskraft hergestellt werden, wird durch die juristische Theorie meist ausgeklammert. Damit wird auch aus dem Horizont verloren, dass der Ausschluss der großen Mehrheit der Bevölkerung vom Eigentum an Produktionsmitteln die Voraussetzung für Ausbeutung ist: diese selbst ist dann die im Produktionsprozess sich realisierende Aneignung des Mehrwerts, den der Arbeiter schafft, durch den Eigentümer der Produktionsmittel.

Damit nun dieser Prozess der Mehrwertproduktion und Kapitalverwertung begründet werden und in Gang bleiben kann, müssen Arbeitskräfte und Produktionsmittel einerseits unentwegt miteinander produzierend verbunden werden, und es müssen die Arbeitskräfte (vulgo „Arbeitnehmer“) andererseits als Nichteigentümer von Produktionsmitteln bzw. als Produktionsmittel in Privateigentum voneinander getrennt bleiben. Das erste ermöglicht die Erzeugung von Wert durch die Lohnarbeitskräfte, das zweite gewährleistet die Aneignung dieses Wertes durch den Produktionsmitteleigner, insbesondere des Mehrwerts ohne Äquivalent sowie des Werts der Arbeitskraft gegen Äquivalent für den Eigentümer dieser Arbeitskraft.

Dieses Verhältnis impliziert, dass die lohnabhängigen Arbeitskräfte sich zu den kapitalverwertenden Produktionsmitteleigentümern innerhalb der Produktion als nichtgleiche und nichtfreie verhalten und dass sie außerhalb der Produktion als Verkäufer ihrer Arbeitskraft und als Käufer ihrer Unterhalts- bzw. Lebensmittel freie und gleiche Beziehungen zu den Kapitalisten als Käufern bzw. Verkäufern der jeweiligen Waren eingehen. Die kapitalistische Organisation ungleicher und unfreier Beziehungen der Lohnarbeiter zu den Kapitalisten in der Produktion bedingt zugleich Verhältnisse allseitiger formaler Freiheit und Gleichheit zwischen allen kapitalistisch vergesellschafteten Individuen außerhalb der Produktion, wobei diese formalen Gleichheits- und Unabhängigkeitsbeziehungen ebenso wie die materialen Ungleichheits- und Abhängigkeitsbeziehungen des Ausbeutungsverhältnisses reale und omnipräsente Beziehungen und Bestandteil der materiellen gesellschaftlichen Verhältnisse sind. Dieses umfassende System der Freiheit-Gleichheit und der Unfreiheit-Ungleichheit wird durch die rechtliche Gewährleistung der vereinbarten Leistungen aller beteiligten Warenverkäufer und Warenkäufer erst funktionsfähig.

Die abstrakte Gewährleistung der Aneignung des Gebrauchswerts der gekauften Ware – der mit dem Lohn gekauften Unterhalts- bzw. Lebensmittel wie der gegen Lohn gekauften Arbeitskraft, deren Gebrauch zusätzlichen Wert verschafft – durch das Recht der Eigentumsverhältnisse organisiert daher sowohl den freien und gleichen Austausch von Warenwerten als auch die ungleiche und unfreie Ausbeutung von Arbeitskraft. „Recht ist zugleich Recht der Gleichheit und der Ungleichheit, oder es ist die Vermittlung des Widerspruchs von Gleichheit und Ungleichheit“ (Tuschling 1976, 36 f.).

Das Recht erhält eine allgemeine und durch die zentrale Staatsgewalt durchgesetzte Form, weil der kapitalistische Arbeits- und Verwertungsprozess ein sich entwickelndes Verhältnis von Arbeit und Kapital ist, das durch die dauernde Anhäufung von Kapital auf der einen Seite und die dauernde Freisetzung von Arbeit auf der anderen Seite und damit durch immer neue Umwälzungen der gesellschaftlichen Beziehungen gekennzeichnet ist. Die permanente Umwälzung der gesellschaftlichen Beziehungen in der kapitalistischen Gesellschaft macht die allgemeine Form der Sicherung der Reproduktionsbedingungen dieser Gesellschaft notwendig bzw. erzwingt ihre organisatorische Sicherung losgelöst und getrennt vom Eigentum an den Produktionsmitteln. Das gilt insbesondere deshalb, weil der Prozess der Konzentration und Zentralisation von Kapital auch die systematische Enteignung bisheriger Privateigentümer an Produktionsmitteln zum Inhalt hat und den entsprechenden Einsatz organisierender Mittel einer allgemeinen Zwangsgewalt gebietet. Überdies: die immer neue Umsetzung und Freisetzung von Arbeitskräften im selben Prozess erfordert auch die dauernde Bekräftigung der Ohnmacht der produktionsmittellosen Arbeitskrafteigner durch die staatliche Gewalt.6

Es besteht also ein rechtlicher Grundwiderspruch zwischen der formellen Gewährleistung von Unanhängigkeit und Wechselseitigkeit in den Tauschbeziehungen und der materiellen Bekräftigung von Abhängigkeit und Einseitigkeit im Ausbeutungsvorgang in der Formalität der Eigentumsgarantie, die letztlich immer nur die Gewährleistung ordnungsgemäßen Eigentumswechsels erbringt; der abstrakte Charakter des Rechts besteht darin, dass es notwendig vom Widerspruch zwischen Produktionsmitteleigentum und Arbeitskrafteigentum absieht und das Privateigentum überhaupt schützt.

1 Aus: Alfred J. Noll, John Locke und das Eigentum. Eine Einführung in den Second Treatise of Government und seine „great foundation of property“. Mit einem Anhang: Friedrich Engels, Die Lage Englands III: Die englische Constitution (1844), Wien: Mandelbaum Verlag 2016, S. 205-213.

2 Hier wird auf alle juristischen Nachweise und Literaturangaben verzichtet; man kann sich unschwer durch die Lektüre der reichlich vorhandenen Einführungen ins bürgerliche Recht kundig machen.

3 Ausführlich und penibel hat John Simmons, The Lockean Theory of Rights, Princeton: Princeton University Press 1994, S. 222-306, alle Belegstellen versammelt.

4 Vgl. zur aktuellen zivilrechtlichen Rechtslage und Judikatur statt aller Helmut Koziol/Rudolf Welser/Andreas Kletečka, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd. 1: Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht14, Wien: Manz Verlag 2014, S. 306-319, und für die verfassungsrechtlichen Maßstäbe bspw. Karl Korinek, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Eigentumsschutzes und des Enteignungsrechts in Österreich, in: ders./Dietmar Pauger/Peter Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, Wien/New York: Springer Verlag 1994; ders., Wirtschaftliche Freiheiten, in: Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Österreich, Heidelberg/Wien: C. F. Müller/Manz Verlag 2009, S. 411-436.

5 In der juristischen Literatur legt man sich hier nicht gerne fest; beispielhaft dafür Anton Randa, Das Eigenthumsrecht nach österreichischem Rechte mit Berücksichtigung des gemeinen Rechtes und der neuen Gesetzbücher, Leipzig: Breitkopf und Härtel 1884, S. 22, der schreibt: „Das Eigentum darf […] als der Grundstein des Privatrechtes und der Volkswirtschaft, ja der Kultur überhaupt bezeichnet werden. Die Zurückführung seiner Genesis auf den ‚Staats-(Gesellschafts-)Vertrag’ ist eine Mythe; die Basierung desselben auf das Gesetz enthält insofern einen Kern von Wahrheit, als alles positive Recht zu seiner Existenz der staatlichen Anerkennung bedarf; einseitig und an sich durchaus ungenügend ist die Occupationstheorie, welche mit Unrecht dem röm. Recht untergeschoben wird; historisch unrichtig und sozial nicht unbedenklich ist die meist von Nationalökonomen versuchte Ableitung des E.´s aus der Arbeit“. Heute wird das Problem der „Basierung des Eigentums“ in juristischen Lehrbüchern nicht mehr erörtert, es wird vielmehr allenthalben eskamotiert durch die Formel: „Die zentrale Bestimmung der wirtschaftlichen Freiheitsrechte ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums“ (Korinek, Wirtschaftliche Freiheiten, S. 417).

6 Frank Deppe, Der Staat, Köln: PapyRossa Verlag 2015, S. 104 f., fasst grob und richtig zusammen: „In Klassengesellschaften ist der Staat mit der doppelten Aufgabe konfrontiert, a) allgemeine Organisationsleistungen für die Gesellschaft zu erbringen, und b) den Klassengegensatz im Zaume zu halten, damit er nicht die alte Ordnung und deren Klassenprivilegien sprengt. Unter kapitalistischen Produktionsverhältnissen kommt dem bürgerlichen Staat wesentlich die Aufgabe zu, diese Verhältnisse a) durch die Rechtsordnung, b) durch die Sanktionsgewalt, aber c) auch durch seine vermittelnden Funktionen zwischen den Klassen und Klassenfraktionen abzusichern“.

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