Grenzen des Rechts – Grenzenlose Rechtlosigkeit

von Nikolaus Dimmel

Die bürgerliche Gesellschaft ist in ihrer Selbstbeschreibung eine Rechtsgesellschaft, durchstrukturiert mithilfe einer „rule of law“. Ihr Recht stanzt jene Charaktermasken heraus, welche die Verwertung des Kapitals und seine Akkumulation benötigen: Rechtspersonen mit Rechten und Pflichten, Personenstand und Erbschaft, Sache/Ware und Kontrakt, Kauf samt Illusion des Äquivalententausches, Obligation und Erfüllung, Schaden und Bereicherung; und über allem schwebt das Privateigentum als der Angel der bürgerlichen Gesellschaft. Die juristische Weltanschauung stellt sich die bürgerliche Gesellschaft als eine Gesellschaft der Kontrakte zwischen EigentümerInnen vor, deren immanentes Gewaltverhältnis mit Mitteln des Zivil- und Strafgerichts kalibriert wird. Gegengleich ist die Regulierung des privaten Geschäftsverkehrs der (doppelt) Freien durch Verwaltung und Verfassung (Beschränkungen der Freiheit von Eigentum) Sache des öffentlichen Rechts, vor allem der Grundrechte als Rechten einer gegen den Staat gerichteten Eingriffsfreiheit (in Eigentum, Haus, Erwerb, Beruf oder Freizügigkeit).

Die Historie der Verrechtlichung durch Vergesetzlichung, Bürokratisierung und Judizialisierung lehrt uns indes, dass die bürgerliche Rechtsgesellschaft eine instabile ist. Das Recht erscheint im Rückblick geprägt von einem quantitativen Anwachsen des Rechtsstoffs, einer Zunahme der Komplexität der Rechtsordnung und sich auftuenden Lücken. Da ist von der „Proliferation“ des Rechts, von der Auflösung der Einheit der Rechtsordnung, von der Erosion von Grundrechten, von Rechtslücken, inkompatiblen Rechtsdogmatiken aber auch von „totem Recht“ die Rede.

Diese Krisis ist in ihm selbst angelegt. Denn das Recht der bürgerlichen Gesellschaft, geboren aus dem Bewegungskrieg der bürgerlichen Klasse gegen die feudalen Schranken der Kapitalverwertung, hat keine Formensprache für den Prozess der fortgesetzten ursprünglichen Akkumulation, also die kapitalistische Landnahme jener Rechtsgüter, die dem historischen Gesetzgeber sakrosankt erschienen. Das bürgerliche Recht und sein Grundrechtekanon haben keine Rezeptoren dafür, dass sich die Produktions- und Verteilungsverhältnisse im globalisierten Standortwettbewerb, der Ressourceneroberung und Ausbeutung der Arbeitskraft aus dem Recht selbst hinausbewegen.

Einleitung und erster Theil des ABGB lesen sich im Lichte der radikalen Verwettbewerblichung noch wie eine Anleitung zur „heilen Welt“. Also heißt es dort: „Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus. Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey. Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urtheile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnet werden. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.“ Knapp 110 Jahre später heißt es im B-VG: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich.“

Heute sind wir Äonen von diesem Gesellschaftsentwurf entfernt. 13.000 Seiten Bundesgesetzblatt pro Jahr lassen das Postulat der Rechtskenntnis als Irrwitz erscheinen. Gesetze wirken zurück. Verwaltungskörper erlassen amtswegig Bescheide, mit denen vorangegangenen Bescheiden rechtswidrig derogiert wird. Ratingagenturen stecken den Geltungsbereich von Gesetzen ab. Gerichte erzeugen materielles Recht bzw. Rechtsgrundsätze. Kapitalgesellschaften nutzen Rechtspositionen natürlicher Personen.

Zwar mag sein, dass der Mensch der Vernunft einleuchtende Rechte hat, nur ist diese Vernunft kein Kriterium der Rechtssetzung und -anwendung mehr. Die Aktivierungsmaßnahmen einer repressiven Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik etablieren ein Zwangsverhältnis, welches in seinen Konsequenzen der „Sclaverey“ entspricht: Lohnarbeit oder Untergang. Österreich ist keine demokratische Republik. Denn der Diskurs der Dissidenz im öffentlichen Raum, politische Parteien als bemächtigende Promotoren politischer Entscheidungsfindung, das arbeitende Parlament als Repräsentant des Souveräns, der nur seinem Gewissen verantwortliche Parlamentarier all das ist Geschichte, schlicht tot. Das Recht geht vielmehr von den Banken, ihren „international law firms“ und den Rechtsanwaltskanzleien der Identitären aus. Das Volk als Souverän erweist sich als intellektuell schmerzbefreite Ansammlung von Dauererregten, die mit NLP-Techniken und Frames, Bildgebungstechniken und Sprechblasen des „Politainment“ regiert werden kann.

Was die formale Gleichheit der MarktteilnehmerInnen anbelangt, so ist der Rechtsverkehr längst durch dominante „repeat player“, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen und 10.000-fache Prozesserfahrungen in standardisierten Prozesskonstellationen geprägt. Der Zugang zum Recht ist für die untere Hälfte der Gesellschaft längst zugemauert, und für die Mittelschichten wird er zur finanziellen Hürde. Reiche und Wirtschaftskapitäne tragen ihre Streitigkeiten vor privaten, gewillkürten Schiedsgerichten aus.

Die nackte Macht der Gewehrläufe, der Kreditkonditionen des „International Monetary Fund“ sowie der imperialistischen Landnahme durch Rechtstitel einer nationalen Justiz, die global exekutiert werden können, haben das Recht in ein kontingentes Instrument und eine Ressource der Herrschaft verwandelt. So werden etwa in New York ausgestellte Exekutionstitel von Gläubigern gegen öffentliche Schuldner in Argentinien gegen Privatvermögen von Argentiniern in Ghana exekutiert.

Längst befinden sich die Grundrechte in einer Geltungskrise. Rechtsschutzpositionen bleiben auf der Strecke, weil das Appeasement gegenüber der militanten Intoleranz faschistischer Bewegungen sowie die mit dem autoritären Überwachungsstaat einhergehenden entsicherten Eingriffskompetenzen der Polizei die Grundrechte aushöhlen.

Selbst völkerrechtliche Vereinbarungen sind wertlos geworden. So hat Österreich die Kinderrechtskonvention, die Europäische Menschenrechtscharta sowie die Europäische Sozialcharta ratifiziert. Kinderrechte sind in Verfassung und Jugendhilferecht verankert. Ungerührt aber werden 372.000 armuts- und ausgrenzungsgefährdete Kinder und Jugendliche in Österreich seitens der politischen Dienstklasse einer Karriere als abgehängte Prekarier überantwortet.

Zugleich verwandelt der Verrechtlichungsprozess die Lebenswelt in ein Minenfeld. Längst verkörpert jede Lebensregung, jede ökonomische Tätigkeit, jeder Körperteil und jede kognitive Entäußerung ein Rechtsverhältnis, ist für jede optionale Konfliktkonstellation ein rechtliches Gefäß vorgesehen. So verwandelt sich das Recht in ein Instrument der kapitalistischen Landnahme der Körper, des letzten profitablen Investitionsfeldes für die Finanz-Zombies, welche die Zukunft bereits kapitalisiert und damit verbraucht haben. Genetisch individualisierte Medikamente weisen den Weg.

Nach dem Übergang vom Stellungs- zum Bewegungskrieg gehen schrittweise die rechtlichen Schutzbastionen zugunsten der Vermögenslosen, Lohnabhängigen, Subalternen, Arbeitslosen und Armen verloren. Anatole France’ Aperçu, dass das Gesetz in seiner erhabenen Majestät Armen und Reichen gleichermaßen verbietet, zu betteln, zu stehlen und unter den Brücken der Seine zu schlafen, ist Geschichte. Heute sind die Armen rechtlich angewiesen, unter Brücken zu schlafen, deckt die Sozialhilfe keine Bedarfe mehr, während die Reichen (gleichermaßen wie die Armen) der politischen Partei ihres Herzens in 7.500 Euro gestückelte Parteispenden vom Steueroasenkonto ihrer Wahl überweisen können.