Moderne Demokratie und Arbeiterbewegung I

oder: Wie der Klassenkampf den Kapitalismus zu sich selbst gebracht hat – Plädoyer, den Kommunismus in der Zukunft und nicht in der Vergangenheit zu suchen.

[Vorbemerkung: Die Seitentrennung bezieht sich auf die Original-Ausgabe]

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von Peter Klein

I. Teil: Kapitalismus und Demokratie

1. Einleitung

Es gibt einen Satz von Marx, worin er von der “konstitutionellen Republik” als “von der gewaltigsten und vollständigsten Form” der “bürgerlichen Klassenherrschaft” spricht (MEW 7, S. 94). Man darf heute getrost davon ausgehen, daß dieser Satz bei der Mehrzahl derjenigen, die sich Marxisten nennen, nicht bekannt ist beziehungsweise, daß er, falls bekannt, in seiner vollen Bedeutung nicht erfaßt ist. Die Bedeutung dieses Satzes liegt darin, daß hier auf den inneren, logischen Zusammenhang von Demokratie und Kapitalismus hingewiesen wird.

Die moderne Demokratie ist insofern die vollkommene Staatsform, als sie die Gesamtheit der Einwohner eines Landes ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der Religion und des sozialen Status repräsentiert. Durch eben dieses Absehen werden diese Einwohner vom Standpunkt der Demokratie aus zu lauter gleichen, mit den sogenannten Grundrechten ausgestatteten Menschen: Staatsbürgern. Die Demokratie ist Volksherrschaft, insofern das Volk aus lauter solchen gleichen und persönlich freien Staatsbürgern besteht und insofern sie diese Grundrechte der Freiheit und Gleichheit in der Verfassung zu ihrer Grundlage erklärt und mit Gewalt zu schützen verspricht. Die Demokratie ist die Organisationsform des allgemeinen, allen gemeinsamen Interesses, insofern man darunter das Interesse versteht, Staatsbürger, das heißt mit den Grundrechten der Freiheit und Gleichheit ausgestatteter Mensch zu sein. Deshalb eben ist dieses Allgemeininteresse abstrakt, weil auch der “Mensch”, den es voraussetzt, eine Abstraktion ist, weil es von den wirklichen, leibhaftigen Menschen, von ihren tatsächlichen Interessen und Bedürfnissen, von ihrem täglichen Leben absieht, für den es nur den Rechtsrahmen abgibt. Seiner Abstraktheit entsprechend etabliert das Allgemeininteresse eine gesonderte, jenseits des täglichen Lebens angesiedelte Sphäre, die Sphäre der Politik, in welcher nur Prinzipien walten, eben diejenigen aus der Gattung der Freiheit und Gleichheit, deren sich, diesen Prinzipien je unterschiedliches Gewicht beilegend, die demokratischen und also staatstragenden Parteien annehmen.

Es ist bekannt, daß die Idee der Menschenrechte aufkam und sich ausbreitete im Zusammenhang mit der kapitalistischen Produktionsweise. Die Entwicklung zur Demokratie ist von der Entwicklung der kapitalistischen Warenproduktion nicht zu trennen. Um die heute erlangte Stabilität der Demokratie nicht nur in den reichsten kapitalistischen Ländern, sondern – zumindest als Ideologie, als Zielvorstellung, als gemeinsame “politische Sprache” – in allen Ländern der Erde verstehen zu können, muß man sich immer diesen Zusammenhang vor Augen halten.

Die kapitalistische Warenproduktion hat den Warenverkehr dadurch allgemein gemacht, daß sie auch die Arbeitskraft der unmittelbaren Produzenten zu einer Ware machte. Nach-

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dem in vorkapitalistischen Zeiten über diese Arbeitskraft vermittels der persönlichen Gewalt des Feudalherren verfügt worden ist, liegt ihre Verwendung als WARE nunmehr vollkommen im Ermessen des unmittelbaren Produzenten selbst. Dieser ist nur noch einem einzigen Zwang unterworfen, dem unpersönlich und daher allgemein gewordenen Zwang, Geld zu verdienen. Arbeit gegen Geld, die allgemeine Ware, ist damit zur vorwiegenden Form der Arbeit und Geld zum Beweggrund für jede Arbeit geworden. Entsprechend befinden sich nun auch die allermeisten Produkte der menschlichen Arbeit in Warenform, erheischen also Geld für ihren Erwerb.

Damit ist eine zur Abstraktion des “Allgemeininteresses” sich spiegelbildlich verhaltende Abstraktion entstanden, diejenige des “Einzelinteresses”. Dieses ist seinerseits abstrakt, weil es qualitativ für alle Teilnehmer am Warenverkehr, ungeachtet ihrer sozialen Stellung, vollkommen gleich ist. Es ist das Interesse, über eine möglichst große Quantität von der allgemeinen Ware, dem Geld, zu verfügen. Geld wird zum ersten Bedürfnis und drängt alle anderen, besonderen Bedürfnisse, vor deren Befriedigung es nun einmal gesetzt ist, in den Hintergrund. Das Geld unterwirft sich gewissermaßen diese Bedürfnisse, damit aber auch die Menschen, die seiner bedürfen.

Die Menschen, die nun alle primär das gleiche Interesse haben, das beileibe kein gemeinsames, sondern ein monadisches Interesse ist, sind von dieser Entwicklung natürlich geprägt worden. Der Zweck jeder Tätigkeit ist aus dieser materiellen Sphäre hinaus- und in die esoterische des Geldes hineinverlagert worden. Mit anderen Worten, es ist beliebig, gleichgültig geworden, was man tut, wenn man nur Geld dafür erhält. Die Tätigkeit ist zum Mittel für einen qualitativ außer ihr liegenden Zweck, das Geld, geworden. Da nun die Menschen sind, was sie tun, dies Tun ihnen aber äußerlich und beliebig geworden ist, sind sie sich selbst äußerlich und beliebig geworden, sind sie sich selbst zum gleichgültigen Mittel für den allgemeingültigen Zweck, das Geld, geworden. Dies sich selbst und füreinander zum Mittelwerden, der allseitige, die Menschen negativ und äußerlich aufeinander beziehende Funktionalismus, bringt Denkformen und Verhaltensweisen mit sich, die die Menschen auch in ihrer täglichen Lebenspraxis zu jenen Punkten, Monaden machen, als welche sie in den “Menschenrechten” seit jeher, seit dem 18. Jahrhundert, vorausgesetzt werden. Als solche gleichförmigen Punkte und Monaden, die die Beliebigkeit und Zufälligkeit ihres Tuns für ihre Freiheit halten, werden sie zu idealen Trägern der Demokratie, die Demokratie als die Garantin ihrer Punkthaftigkeit und als die Verwirklichung des edlen Prinzips der Freiheit der Wahl wird zu ihrem politischen Ideal.

Die “absolute Subjektivität des Geldes”, unter welche philosophische Kategorie der Mensch des entwickelten Kapitalismus gelegentlich subsumiert worden ist, hat sich natürlich mehr oder weniger ausdrücklich in einer umfangreichen Literatur niedergeschlagen. Was die Belletristik betrifft, so kann man wohl sagen, daß sie, die in ihren Anfängen bei Stendhal, Flaubert und Dostojewski noch eine erschütternde Wirkung auszulösen vermochte, inzwischen genauso dürr und leer geworden ist wie ihr Gegenstand, der “moderne Mensch”, dessen von

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Isolation und “Sinnverlust” geprägtes Lebensgefühl nur seine wirkliche Situation widerspiegelt, die Situation eben, aller Bindungen ledig zu sein, von allen Zwängen, Pflichten und “Werten” befreit zu sein, außer von dem einzigen, dem eigenschaftslosen Wert schlechthin, dem Geld. Die theoretische Literatur, die sich, angespornt von Faschismus, Weltkrieg und Atombombe, als Kulturkritik ausdrücklich des Problems der “modernen Subjektivität” annahm, erwarb sich einerseits, und zwar in ihren sämtlichen Richtungen, ein Verdienst mit der eingehenden Beschreibung des Phänomens, blieb aber andererseits, wo sie sich mit der angerichteten Bescherung auseinanderzusetzen hatte, dabei stehen, teils die althergebrachten Werte und Bindungen wieder aufzuwärmen und selbst in käufliche Form zu bringen, teils sich auf die Suche nach “neuen Werten” zu begeben, teils die Ausweglosigkeit der Situation des “modernen Menschen” in einer Welt “ohne Werte”, ohne die “Idee der Wahrheit”, einfach nur zu konstatieren. Letztenendes bewegte sie sich in ideologischen Figuren, die selber noch der kapitalistischen Warenproduktion angehören, einem frühen Entwicklungsstadium derselben, in welchem die Herrschaft des Werts sich noch auf dem Weg ihrer Durchsetzung befand und in dem daher die Ideale der Freiheit und Gleichheit ebenso wie ihre konservativen Komplementär-Ideale noch die Gemüter bewegende, “sinnstiftende” Kraft besaßen.

2. Die Logik des Tauschens und die Logik des Menschseins

Für uns, die wir die “absolute Subjektivität des Geldes” so behandeln, wie es ihr zusteht, als Moment der kapitalistischen Vergesellschaftung, kommt es zunächst darauf an, daß wir uns Klarheit verschaffen über die wissenschaftliche Kategorie, unter die sie fällt. Es handelt sich mit anderen Worten darum, ihr die richtige Stelle innerhalb des konkreten Kapitalbegriffs zuzuweisen. Zu diesem Zweck müssen wir die logische Grundfigur des Warenverkehrs aufsuchen, den einfachen Tauschakt(1).

Der Tauschakt kann nur dadurch zustandekommen, daß die beiden Partner, die diese Operation vollziehen, voneinander unabhängig und frei sind, daß kein Verhältnis unmittelbarer Gewaltanwendung oder persönlicher Abhängigkeit zwischen ihnen besteht, daß somit der Gegenstand, der sich in der Hand des einen Partners befindet, für den anderen nur existiert in Abhängigkeit von dessen freien Willen, ebenso umgekehrt. Indem der Vollzug des Tauschaktes die (stillschweigende) Anerkennung dieser Bedingung ist, setzen die beiden Partner einander gleich als – Privateigentümer. Die freie, nur dem jeweiligen Willen unterworfene Verfügung über ein Ding ist nämlich die juristische Definition des Privateigentums an einer Sache (vgl. Paschukanis, S. 92, Marx-Engels Werke Bd. 23, S. 99).

Folgendes zeigt also der Tauschakt: Erstens, er ist gleichgültig gegen die Herkunft des zu tauschenden Gegenstandes. Von wem und unter welchen Umständen das Tauschobjekt hergestellt worden ist, ist für den Tauschakt unerheblich. Zweitens, gerade indem er von allen individuellen Besonderheiten abstrahiert, konstituiert der Tauschakt mit dem Privateigentümer die mit freiem Willen ausgestattete Rechtsperson und gibt selbst das Muster ab für die juristische Grundfigur des Vertrags, der (im Privatrecht) die spezifische Form der

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Verknüpfung von Rechtssubjekten ist. Die Grundelemente des Rechts entstammen also dem Tauschakt. Drittens, und darauf ist hier das Gewicht zu legen, ist gerade bei dieser allereinfachsten Operation, dem Tauschakt, noch klar erkennbar, was die juristische Definition des Privateigentums später vergessen macht, daß nämlich Privateigentümer zu sein keine persönliche Eigenschaft ist, sondern eine bestimmte Weise des Verhaltens der Menschen zueinander. Privateigentum hat man nicht, wie man eine lange Nase hat. Privateigentum ist praktisches Handeln, das auf Gegenseitigkeit beziehungsweise Allseitigkeit beruht. Privateigentum ist wechselseitiges Anerkennen, ist wechselseitiges Einverständnis mit dem jeweils gegenüberstehenden Willen. Einer für sich allein, kann gar nicht Privateigentümer sein. Privateigentum ist eine Form, in der sich immer schon eine bestimmte Weise menschlichen Verkehrs ausdrückt. Anders als es in seiner juristischen Definition erscheint, drückt das Privateigentum an einer Sache keine persönliche, individuelle Beziehung zu dieser Sache aus, sondern umgekehrt ist diese juristische Definition selbst schon eine gesellschaftliche Form, Niederschlag einer bestimmten, historisch bestimmten Art ZWISCHENMENSCHLICHER Beziehung. Das Privateigentum ist also selber kein Ding, weder lebendiges noch totes Ding, noch Eigenschaft eines Dings, noch Beziehung zwischen Dingen, sondern es ist GESELLSCHAFTLICHE PRAXIS. Viertens, Freiheit und Gleichheit, jene Grundprinzipien der modernen Demokratie, sind Momente dieser Praxis, Momente des Privateigentums, das mit Beziehungen unmittelbarer Gewalt zwischen den Teilhabern an dieser Praxis unverträglich ist, weshalb die gleichwohl vorhandene und vom widersprüchlichen Charakter dieser Praxis zeugende Gewalt sich in dem Maß aus diesen Beziehungen zurückziehen und unpersönlicher Rechtsstaat werden mußte, in dem diese Beziehungen ausschließlich und allseitig zum Warenverkehr wurden(2). Fünftens schließlich, was hier, da es um die “subjektive” Seite des Tauschaktes geht, nur nebenbei erwähnt werden muß, setzt der Tauschakt die Gegenstände des Tausches in ein rein quantitatives Verhältnis zueinander, abstrahiert also von ihrer Qualität. Dieses quantitative Verhältnis, worin sich getrennt voneinander verrichtete Arbeiten unterschiedlicher Qualität als einander gleich und somit als gesellschaftlich kommensurabel setzen, verleiht den Arbeitsprodukten die “Eigenschaft”, Wert zu besitzen, jenen Wert, der sich im Geld handgreiflich und im Kapital autonom macht.

Natürlich bedurfte es einer langen historischen Praxis des Warentausches, bis es dahin gekommen war, daß die im einfachen Tauschakt gleichsam verpuppt enthaltenen Momente, die ihn konstituieren, sich von ihm “emanzipiert”, sich verselbständigt hatten, daß Freiheit und Gleichheit zu Prinzipien, zunächst theologisch-philosophischen, dann auch zu juristischen und schließlich zu politischen Prinzipien geronnen waren, die eine Gesellschaft, die aus lauter Tauschpartnern besteht, notgedrungen zu ihrer Grundlage erklären muß. “Der Austausch von Tauschwerten ist die produktive reale Basis aller Gleichheit und Freiheit”, sagt Marx(3). Mit der Entwicklung des Kapitalismus im Verlauf der letzten zweihundert Jahre haben Freiheit und Gleichheit schließlich Eingang gefunden in das Alltagsdenken derart, daß

jeder Mensch, wenn er von sich als Mensch spricht, dieses Menschsein immer schon denkt in Verbindung mit diesen Prinzipien und innerhalb des Normen- und Rechtsgefüges, das um

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diese Prinzipien herum entstanden ist.

Das Selbstverständnis als “Mensch” hat im Laufe der Entwicklung eine dermaßen stabile Identität gewonnen, daß es vor und jenseits aller Tätigkeit im Alltagsleben immer schon vorausgesetzt wird. Es ficht diese Identität “Mensch” nicht an, ob sie Arbeiter oder Unternehmer ist. Ihr praktisches Tun, ihr sozialer Status, ihr wirkliches Leben, ist ihr, wie schon oben gesagt, äußerlich und zufällig. Sie kann ihre Tätigkeit, ihren Status, weil er kein mit der Geburt erworbener Stand mehr ist, durch Glück oder Unglück wechseln, sie bleibt doch immer sie selbst. Eben darin ist sie abstrakt, und eben in dieser Abstraktheit, in der sie meint, vor aller gesellschaftlichen Praxis zu existieren, erweist sie sich als Resultat und Moment einer ganz bestimmten gesellschaftlichen Praxis, derjenigen des allgemein gewordenen Privateigentums. “Aber die Epoche, die diesen Standpunkt erzeugt, den des vereinzelten Einzelnen, ist gerade die der bisher entwickeltsten gesellschaftlichen … Verhältnisse”(4). Eine solche Festigkeit hat diese abstrakte Identität angenommen, daß angesichts realer Probleme, die innerhalb der beliebig gewordenen Lebenswelt auftreten, angesichts von Schwierigkeiten, innerhalb dieser Welt reibungslos zu funktionieren, zuerst einmal nach dem Defekt dieser Identität gefragt wird. Die reale Erfahrung, nichts wert zu sein, innerhalb der gegebenen Verhältnisse sich nicht verkaufen zu können, ist für die vom Tauschakt konstituierte Identität ein in jeder Hinsicht existentielles Problem, das nicht den vom Geld regierten Verhältnissen, sondern dem falschen Marketing der mit ihnen gesetzten Identität zur Last gelegt wird. Der Heilungsprozess besteht in der Korrektur dieses Marketings derart, daß als erstes ein Trainingsprogramm in Sachen “Selbstwertgefühl” verordnet wird: “Ich bin ich, ich bin wertvoll”, tausendmal wiederholt, ist eine Elementarqualifizierung, deren Nutzen außer Frage steht, schon allein deshalb, weil sie, bedingt durch die Aufgabenstellung, zu gar keinem Gedanken führt, zumindest zu keinem kritischen. Die Verabreichung dieser Wohltat ist daher gesellschaftlich kommensurabel. Die Kosten übernimmt die “Gemeinschaft der Versicherten”.

Erst jetzt, erst nachdem sie und indem sie ihre unverwüstliche Stabilität erlangt hat, ist die Abstraktion “Mensch” auch praktisch tauglich geworden für die moderne Demokratie, deren theoretische Grundlage sie seit den Vertragstheorien des 18. Jahrhunderts immer schon war. Dem damaligen Menschenbild lag allerdings eine gesellschaftliche Wirklichkeit zugrunde, in welcher die Abstraktion sozusagen noch einen stofflichen Leib hatte. Die rechtliche und politische Gleichheit wurde in einer Gesellschaft von SOZIAL Gleichen gefordert, von sozial Gleichen insofern, als sie – nicht nur im Frankreich der Großen Revolution – zum größten Teil aus Kleineigentümern bestand, aus Bauern, Handwerkern und Krämern, denen zur freien Verfügung über ihr Eigentum eben die Beseitigung der feudalen Abgaben und Dienstpflichten, die Beseitigung der Ständeschranken fehlte. Leider ging mit dem Siegeszug des Gleichheits-IDEALS auch der des Kapitalismus einher, der mit der Erzeugung einer Masse “eigentumsloser Lohnarbeiter” den sozialen Boden umpflügte, der der ursprünglichen Gleichheitsvorstellung als Muster gedient hatte. Der klassische Liberalismus, der das Recht noch nicht als reine Form, noch nicht getrennt von seinem ursprünglichen sozialen “Leib” zu den-

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ken vermochte, der im “Menschen”, den er mit dem Recht beglücken und zum Staatsbürger machen wollte, immer nur den Träger “bürgerlicher Selbständigkeit” (Kant) wenn nicht ausdrücklich gemeint, so doch stillschweigend vorausgesetzt hatte, geriet daher während des ganzen 19. Jahrhunderts, immer, wenn er sich anheischig machte, praktisch zu werden, in die Verlegenheit, seinen eigenen theoretischen Voraussetzungen untreu werden zu müssen. Der juristische Eigentumstitel hatte noch eine zu starke persönliche Färbung, als daß die Produktionsmittelbesitzer in der Ausstattung auch der eigentumslosen Arbeiter mit gleichem, insbesondere politischem Recht, nicht ihr Ende hätten gekommen sehen müssen(5). Folgerichtig wechselte der Liberalismus unter dem Namen Sozialismus seinen Trägerkreis und die alte Arbeiterbewegung wurde zum Bannerträger des gleichen Rechts. Historisch kann man daher für den Durchbruch der “modernen Massendemokratie” etwa den Zeitraum zwischen den Jahren 1864 und 1945 ansetzen(6). Wobei von einem “endgültigen”, weltweiten Sieg vielleicht erst gesprochen werden kann seit der Beendigung des klassischen Kolonialismus in den sechziger Jahren dieses Jahrhunderts. Die Zauberkraft der Gerechtigkeits- und Gleichheitsparole wirkt auf manche “Sozialisten” übrigens auch heute noch so stark, daß sie Rousseau geradezu für einen unmittelbaren Wegbereiter von Marx, Marx für den Vollender Rousseaus ansehen(7).

3. Menschen mit und Menschen ohne Privateigentum – Die herkömmliche Formulierung des kapitalistischen Widerspruchs

Diese Entwicklung, in deren Verlauf Demokratie und Freiheit zu imperialistischen Kampfparolen geworden sind, die heutzutage zur Rechtfertigung von fast jeder Sorte von Terror und Massenmord verwendet werden, wie erst jüngst (1986) wieder der General Pinochet bestätigt hat, der sein Regime den “Kampf der Demokratie gegen den Marxismus” nennt(8), diese Entwicklung ist natürlich nichts anderes als der Prozeß der kapitalistischen Vergesellschaftung. Im gleichen Maß, in dem die Praxis des Warentausches in den Produkten der menschlichen Arbeit sich kundtat als deren “natürliche” Eigenschaft, WERT zu besitzen, im gleichen Maß, in dem dieser Wert von der ursprünglichen Tauschoperation sich loslöste, um im Geld eine selbständige, handgreifliche Gestalt anzunehmen und um in dieser Gestalt, als Kapital, sich zum autonomen Subjekt der unmittelbar gesellschaftlich werdenden Arbeit aufzuschwingen, die nun um seinetwillen, um seiner scheinbar immerwährenden Vermehrung willen stattfindet, in dem gleichen Maß entstand auch der zur Demokratie taugende, sich außerhalb und vor aller Gesellschaftlichkeit wähnende MENSCH, der sich als solcher von vornherein definiert mit den Kategorien des Rechts, mit den Kategorien der Freiheit und Gleichheit, das heißt aber, mit den Kategorien des PRIVATEIGENTUMS. Mit anderen Worten, der Kapitalismus hat das Privateigentum total gemacht, der “moderne Mensch” und die “moderne Demokratie” fallen gleichermaßen unter diese Kategorie. Die Beseitigung des kapitalistischen Privateigentums schließt also die Beseitigung des “modernen Menschen” und der “modernen Demokratie” in sich ein; ein Resultat, das angesichts der verschiedentlich

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von Marx getanen Äußerungen, wonach zur kommunistischen Revolution “eine massenhafte Veränderung der Menschen nötig ist” (MEW 3, S. 70), nicht gerade Aufsehen erregt. Dennoch hat die Formulierung, daß es sich bei den zu verändernden Menschen um lauter Privateigentümer handelt. den Anschein, ein Paradox zu sein.

Es ist ein Paradox gerade auch für viele von denen, die sich Marxisten nennen. Denn das Weltbild des landläufigen Marxismus bestimmt den Kapitalismus gerade dahingehend, daß er eine “große Masse EIGENTUMSLOSER Produzenten”, Proletarier, einem “kleinen Häuflein privater Aneigner der Produkte”, den kapitalistischen PRIVATEIGENTÜMERN der gesellschaftlich gewordenen Produktionsmittel, gegenüberstellt. Und das Weltbild dieses landläufigen Marxismus hat schwer daran zu tragen, daß die Empörung über diesen “unhaltbaren Zustand” ausbleibt. Es hat deshalb. um sich aufrechtzuerhalten, eine Reihe von Theorien zu seiner Hilfe geholt, Theorien, die die Geduld der “eigentumslosen Masse” aus ihrer ökonomischen Bestechung, aus ihrer psychischen Konstitution und aus der Verkehrtheit ihres Denkens erklären. Alle diese Theorien schildern einzelne Seiten des Privateigentums, wie sie im Verlauf der letzten hundert Jahre ausgesehen haben mögen, ohne indes diese Verkehrsform als solche zu begreifen. Deshalb muß man sagen, daß sie selber noch im Bann des Privateigentums stehen und mit Denkformen operieren, die ihm angehören.

In der Tat löst sich das Paradox auf, wenn man sich ins Gedächtnis ruft, worauf ich bei der Erwähnung des einfachen Tauschakts ausdrücklich hingewiesen habe: Das Privateigentum ist keine Eigenschaft, kein der Definition zugängliches Ding, sondern eine Weise des Verhaltens der Menschen zueinander, gesellschaftliche Praxis, und kann daher nur als deren Totalität dargestellt werden. Das Paradox entsteht dadurch, daß man, immer schon gewohnt, mit den Kategorien des Privateigentums und also dinghaft, definitorisch zu denken, das Privateigentum in der Gestalt seiner juristischen Definition, als die Beziehung des freien Willens auf ein Ding auffaßt, womit es bloß vorgestellt, nicht aber begriffen ist. Im Begriff des Privateigentums ist nämlich jener freie Wille einschließlich der juristischen Definition, die ihn in dieser Nacktheit voraussetzt, immer schon mit enthalten.

Wenn das Privateigentum ein Ding wäre, dann könnte es dieser haben und jener nicht haben. Dann bestünde der “unhaltbare Zustand” in der ungleichen Verteilung dieses Dings, würde also zu einem quantitativen Problem erklärt werden. Tatsächlich behandelt der Alltagsverstand das Problem genau in dieser Weise und niemand wird leugnen, daß er damit einen wichtigen Aspekt der empirischen Oberfläche des Kapitalverhältnisses, von der jede revolutionäre Taktik wird ausgehen müssen, korrekt wiedergibt. Als einer von zahlreichen Vertretern dieses Alltagsverstandes sei hier der englische Sozialistenführer William Morris (1834-1896) zitiert, der in einer öffentlichen Versammlung Ende des letzten Jahrhunderts freimütig bekannte, daß es ihm nicht gelungen sei, die Marxsche “Mehrwerttheorie” zu verstehen. Das halte ihn freilich nicht davon ab, sich für einen Sozialisten zu erklären, denn, so fuhr er fort, ihm genüge es, “so viel von Nationalökonomie zu begreifen, um zu verstehen, daß die müßige Klasse reich und die arbeitende Klasse arm ist, und daß der Wohlstand der

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Reichen auf der Beraubung der Armen beruht. Das weiß ich, weil ich es mit eigenen Augen sehe. Ich brauche kein Buch zu lesen, um mich davon zu überzeugen. Und es ist meiner Meinung nach auch ganz gleichgültig, ob die Ausbeutung durch den sogenannten Mehrwert, durch Sklaverei oder durch offenen Raub erzielt wird. Das ganze System ist ungeheuerlich und unerträglich …”(9).

Der Hinweis auf Arm und Reich ist freilich ein hilfloses Argument, denn Arme und Reiche, wie Morris selbst es ja mit seiner Gleichsetzung von Mehrwert, Sklaverei und offenem Raub feststellt, “hat es schon immer gegeben” und bei “gerechter Verteilung” anders hätte es schon seit fünfhundert Jahren sein können, wie die utopischen Sozialisten (Fourier) zu ihrer Zeit fleißig zu beweisen pflegten. Die quantitative Auffassung des Problems rückt der Sache selbst, dem Privateigentum, zweifellos nicht zu Leibe. Mehr noch, sie macht sich der Komplizenschaft mit ihm schuldig, bewegt sich selbst noch auf seinem Boden. Denn das Privateigentum ist es ja gerade, das seinerseits die Produkte der menschlichen Arbeit als bloße Gegenstände des Tausches und damit nur nach ihrer quantitativen Seite behandelt. Der Tauschakt, damit er zustandekommen kann, muß bekanntlich die Tauschobjekte in ein rein quantitatives Verhältnis zueinander setzen.

Weiterhin führt die verdinglichte Behandlungsweise des Privateigentums dazu, daß all jene Momente, die ihm als gesellschaftlicher Praxis zukommen, die es ausmachen, herausfallen aus ihm und als “andere Götter neben ihm” sich verselbständigen. Man hat dann das Privateigentum auf der einen Seite, Moral, Recht und Staat auf beliebigen anderen Seiten, und kommt dann natürlich, diese Konstellation im Kopf einmal hergestellt, in die Versuchung, im Namen von Moral, Recht und Demokratie das böse Privateigentum beseitigen zu wollen, mit lauter Instanzen also, die ein und dieselbe gesellschaftliche Praxis des Warentausches konstituiert hat. Das Unterfangen ist etwa so erfolgversprechend wie, ja, wie es der Versuch wäre, den Gedanken des in sich konkreten Begriffs einem eingefleischten Empiristen anschaulich zu machen.

4. Engels’ falsche Ableitung des modernen Privateigentums

Abgesehen davon, daß ihr eine tägliche “Handlungsweise” zugrundeliegt, bezieht die verdinglichte, juristische BE-handlungsweise des Privateigentums innerhalb der Theorie ihr zähes Beharrungsvermögen daraus, daß sie einen ursprünglichen Zustand zu beschreiben scheint, einen Zustand, wie er zu Zeiten des einfachen Tauschhandels oder der einfachen Warenproduktion bestanden haben soll. Es ist an dieser Stelle angebracht, auf diese falsche Weise der historischen Ableitung des Privateigentums ausführlicher einzugehen, da sie in der marxistischen Literatur eine weite Verbreitung erlangt hat.

a) In vorkapitalistischen Zeiten, als die Produktion noch nicht UNMITTELBAR gesellschaftlichen Charakter angenommen hatte, als sie noch nicht Sache der gesellschaftlich kombinierten, sondern der gesellschaftlich geteilten Arbeit war, zwerghaft entwickelte Angelegenheit von unabhängig voneinander arbeitenden handwerklichen Einzelproduzenten, die

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selbstverständlich Herren waren über ihre Arbeitsmittel ebenso wie über die Produkte ihrer Arbeit, die sie selbst zu Markte trugen, in jenen vorkapitalistischen Zeiten, so suggeriert diese Ableitung, ergab sich das Privateigentum gleichsam naturwüchsig und wie selbstverständlich aus der unmittelbaren Beziehung, die diese handwerklichen Einzelproduzenten zu ihren Produktionsmitteln hatten. Das heutige Privateigentum scheint dieser Ableitung zufolge die gleiche Art von Beziehung zu sein, wie diejenige es war, die der damalige Produzent zu den dinglichen, gegenständlichen Voraussetzungen seiner Produktion hatte. Weil diese dinglichen Voraussetzungen mit dem Wirken der kapitalistischen Konkurrenz inzwischen die gigantischen Ausmaße angenommen haben, die sie in den modernen industiellen Produktionsanlagen besitzen, sei die Beibehaltung dieses Privateigentums, das sich nunmehr nur noch bei wenigen konzentriere, nicht länger mehr gerechtfertigt.

Es ist Engels, der die Ineinssetzung von Privateigentum und handwerklicher Einzelproduktion vornimmt. Ich zitiere hier aus der bekannten Schrift “Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft”. Nachdem er die Arbeitsmittel des mittelalterlichen Handwerkers und Bauern als “kleinlich, zwerghaft, beschränkt”, als “nur für den Einzelgebrauch berechnet” beschrieben hat, fährt Engels fort: “Aber sie gehörten EBEN DESHALB auch in der Regel den Produzenten selbst.” Er nennt daher die Produktion im Kleinbetrieb eine Produktion “auf Grundlage des PRIVATEIGENTUMS der Arbeiter an ihren Produktionsmitteln” (10) und wirft anschließend der kapitalistischen Produktionsweise vor, daß sie diese Eigentumsform BEIBEHALTEN hat, daß sie die inzwischen gesellschaftlich gewordenen Produktionsmittel und Produkte “behandelt, als wären sie NACH WIE VOR die Produktionsmittel und Produkte einzelner.” (ebd. S. 213, Hervorhebung P.K.)

Man kann Engels den Vorwurf nicht ersparen, daß diese Ableitung oder besser: Gleichsetzung des modernen Privateigentums mit dem technischen oder stofflichen Charakter der handwerklichen Einzelproduktion gelinde gesagt schlampig ist. Es ist zwar richtig, daß die handwerkliche Einzelproduktion insofern die Grundlage des modernen Privateigentums darstellt, als sie natürlich einem bereits entwickelten Stadium der gesellschaftlichen Arbeitsteilung angehört, einem Stadium also, in dem das Tauschen der Produkte in einem gewissen Umfang zur Notwendigkeit und Regel geworden ist und die Vorformen des modernen Rechts entstehen beziehungsweise, siehe das römische Recht, wieder Verwendung finden. Es ist aber völlig falsch, dieses Privateigentum UNMITTELBAR zu identifizieren mit dem damit verbundenen TECHNISCHEN Charakter der handwerklichen Arbeit, wie Engels es tut, wenn er den “eigenen” Charakter der handwerklichen Arbeitsmittel pauschal (unhistorisch) als PRIVATEN bezeichnet und so den Eindruck erweckt, als sei diese Kategorie sich bis in den modernen Kapitalismus hinein gleichgeblieben.

Die Entfaltung der Rechtsform, die zu Engels’ Zeiten freilich noch nicht ihren Höhepunkt erreicht hatte, macht es heute unabweisbar, klar zwischen Eigentum und Eigentum zu unterscheiden. Die Beziehung auf ein als ARBEITSMITTEL, HANDWERKSZEUG bestimmtes Ding, die in der PRAKTISCHEN ARBEIT mit diesem Ding sich herstellt, ist nämlich,

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GLEICHGÜLTIG oh dieses Ding OBENDREIN sich in der rechtlichen Form des Privateigentums befindet, von vollkommen anderer Natur als dieses Privateigentum es ist, das, ebenfalls verstanden als die “Beziehung auf ein Ding”, dies nur ist in Gestalt der juristischen Definition, einer FORM also, in die hinein eine bestimmte Weise ZWISCHENMENSCHLICHER Beziehungen sich VERKEHRT hat. Wie ein Blick ins “Kapital” lehrt, konstituiert die ARBEIT, als ein stofflicher, auf die Herstellung bestimmter Gebrauchsgegenstände ausgerichteter Prozeß betrachtet, eine ganz andere Eigentumskategorie als diejenige des modernen Privateigentums, die ihrerseits, als dieser Rechtstitel, AUSSCHLIESSLICH DEM TAUSCHAKT entspringt. Es ist also nicht zu übersehen, daß Engels, anstatt, wie er meint, das moderne Privateigentum aus der handwerklichen Einzelproduktion abzuleiten, vielmehr umgekehrt die schon vorher fertige Kategorie dieses Privateigentums nach rückwärts, in das technische Niveau der handwerklichen Einzelproduktion hineinprojiziert. Umgekehrt muß es ihm dann auch widerfahren, daß er bei der Kritik des modernen Privateigentums nicht von ihm abstrahieren kann, wie es bei seinem mittelalterlichen Handwerker ausgesehen hat (siehe unter 5.). Kein Zweifel, daß er dadurch das Privateigentum, “nur für den Einzelgebrauch berechnet”, seines gesellschaftlichen Inhalts entkleidet, des Inhalts, der gerade darin besteht, daß es die “Einzelnen” in bestimmter Weise, indem es sie nämlich zugleich als Einzelne festhält und als abstrakt Einzelne, als Rechtspersonen konstituiert, IN BEZIEHUNG ZUEINANDER setzt.

Dasjenige Eigentum, das in der Erzeugung bestimmter Produkte, in der gebrauchswertproduzierenden Arbeit sich herstellt, ist aufzufassen im Sinn jener ANEIGNUNG DER NATUR DURCH DEN MENSCHEN, die als übergreifende Kategorie allen Weisen der Vergesellschaftung zugrundeliegt und die somit synonym zu verwenden ist mit dem Begriff der MENSCHLICHEN GESCHICHTE. Dieses Eigentum ist jeweils konkret darzustellen als der Stand der Entwicklung der Produktivkraft der menschlichen Arbeit und als das damit gesetzte Niveau und Aussehen der Vergesellschaftung dieser Arbeit. Selbstverständlich ist auch das Eigentum unseres handwerklichen Einzelproduzenten BEREITS Privateigentum, aber es ist es nicht schlechthin, sondern in historisch bestimmter Weise, die sich von der ausschließlich juristischen Form, in der sich das Privateigentum heute befindet, krass unterscheidet: vor allem darin, daß es sich in seiner Arbeit, in seiner Leiblichkeit selbst befindet, daß es die Verausgabung seiner Kraft und Geschicklichkeit ist und insofern TATSÄCHLICH eine von ihm nicht zu trennende persönliche Eigenschaft darstellt. DIESES Eigentum würde ihm auch dann noch angehören, wenn er persönlich unfrei wäre und sich etwa als Sklave selbst in der Rechtsform des Privateigentums befände(11).

Das moderne Privateigentum hingegen ist äußerlich anhängender Titel, eine juristische Form, in welcher eine bestimmte Weise der Vergesellschaftung, die tauschvermittelte Vergesellschaftung, sich niedergeschlagen und im Laufe ihrer Entwicklung nur den SCHEIN einer handgreiflichen Eigenschaft angenommen hat. Es ist also eine jener Kategorien, die zur Bestimmung, Charakterisierung der historisch aufgetretenen Vergesellschaftungsformen

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Verwendung finden; und zwar ist es vom entwickelten Kapitalverhältnis aus betrachtet die entscheidende, sozusagen die Schrittmacher-Kategorie. Es verhält sich zu jener umfassenden Eigentumskategorie, die die Aneignung der Natur durch den Menschen beinhaltet, wie die Stufe, wie das Moment sich zum konkreten Ganzen der historischen Entwicklung verhält, innerhalb dessen es auftritt. Es ist die Form, die der Inhalt, die Vergesellschaftung des Menschen, im Verlauf seiner Entwicklung angenommen hat. Und so richtig es ist, daß die Entwicklung dieser Form nicht getrennt von der des Inhalts dargestellt werden kann, so wenig ist es erlaubt, Form und Inhalt miteinander zu verwechseln oder unmittelbar miteinander zu identifizieren. Sobald man im eigenen Denken über die Form, in der sich der Inhalt präsentiert, nicht hinauskommt, verliert man die Kraft, diesen Inhalt und diese Form jeweils konkret zu begreifen in ihrer Entfaltung, die zugleich die Entfaltung ihres Widerspruchs ist.

Innerhalb dieses Widerspruchs von Form und Inhalt, der als solcher, wie aus dem bisherigen klar sein sollte, erst im entwickelten Kapitalismus zu sich kommen kann, übernimmt das Privateigentum also den Part der Form. Das Privateigentum ist diejenige gesellschaftliche Verkehrsform, die eben dies, GESELLSCHAFTLICH zu sein, in dem Verständnis, das sie von sich selbst hat, in den Denkformen, die ihr angehören, leugnet. Das Privateigentum dementiert vorne herum den gesellschaftlichen Zusammenhang, dem es angehört und der sich vermittels seiner, aber hinter seinem Rücken, herstellt. Es ist die trennende, die Menschen atomisierende Form, in welcher ihr geschichtlicher Inhalt, die zunehmende Vergesellschaftung dieser “Menschen”, als seine eigene Negation in Erscheinung tritt. Der Inhalt, gerade indem er vorankommt, entzieht sich durch die Form, in der er dies tut, zunehmend und notwendigerweise jenem nur auf die Erscheinung gerichteten Blick, jener nur empiristischen Betrachtungsweise, die sich eben darin erweist, dieser Form bewußtlos anzugehören.

Engels, indem er das Privateigentum gleichsam bei dessen eigenem Wort nimmt, indem er die FORM der Ungesellschaftlichkeit, die es darstellt, “materialistisch” konfundieren zu können glaubt mit einem bestimmten, niedrigen Entwicklungsniveau des STOFFLICHEN Eigentums, mit einem Niveau, auf dem die Arbeit noch wenig vergesellschaftet war, die Arbeitsmittel “nur für den Einzelgebrauch berechnet” waren, bindet damit das Privateigentum als eine FERTIGE, starre Form an einen bloß virtuell zu nennenden historischen “Anfang”, an welchem es in Wirklichkeit noch im höchsten Grade UNFERTIG war. Bezeichnenderweise wird der Feudalismus, der bekanntlich vom Standpunkt der Entwicklung des Privateigentums aus als dessen Fessel erscheint, an dieser Stelle der Argumentation von Engels ausgeblendet. Wohl ist Engels aufgrund dieser theoretischen Vorgabe dazu imstande, den kapitalistischen Widerspruch zwischen der vergesellschafteten Arbeit und dem Privateigentum ÜBERHAUPT zu formulieren; dadurch aber, daß hierbei das Privateigentum nur in der einen Dimension auftritt, als übriggebliebene, veraltete, überholte Verkehrsform einer vergangenen, der handwerklichen und bäuerlichen “Produktionsweise”,

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muß er den PROZESSIERENDEN Charakter dieses Widerspruchs verfehlen, der eben darin besteht, daß das Privateigentum “unwahr” wird ZUGLEICH mit seiner Ausbreitung, Verallgemeinerung und Vervollkommnung.

b) Das Privateigentum wird “unwahr”, indem es sich “vervollkommnet”. Um Engels’ verkürzte Darstellung des kapitalistischen Widerspruchs verstehen zu können, sollten wir uns vielleicht diesen Satz noch einmal näher ansehen. Was das Vervollkommnen betrifft, so dürfte das dem Verständnis eigentlich keine Schwierigkeiten bereiten. Es liegt auf der Hand, daß weder die Abstraktion des Werts noch die des Rechts von vornherein in der Reinheit und Selbständigkeit gedacht werden und wirksam sein konnten, wie dies heute der Fall ist. Sie hatten sich erst gegen die vorgefundenen rohen, naturwüchsigen, von unmittelbarer, persönlicher Gewaltanwendung geprägten Produktionsverhältnisse durchzusetzen. Im Mittelalter konnte das Recht nicht getrennt gedacht werden von dem damit je verknüpften Inhalt und auch nicht von der Person des jeweiligen Berechtigten, schreibt Paschukanis(12). Streng genommen entsprach es damit noch gar nicht seinem Begriff. Erst heute hat das Privateigentum jene vollkommen entsinnlichte oder sinnentleerte Abstraktheit erlangt, die es nicht nur gestattet, sondern aus Gründen der Anschaulichkeit es direkt geboten erscheinen läßt, unmittelbar den Tauschakt selbst als das Paradigma der damit einhergehenden Produktionsverhältnisse zu verwenden. Der “Überbau” des Rechts oder der Rechtsform hat sich gleichsam aus der Sphäre der weltanschaulichen Prinzipien herabgelassen auf die Unmittelbarkeit jedes einzelnen der modernen “Individuen” und umschließt es wie eine zweite, für den gesellschaftlichen Zusammenhang undurchlässige Haut. Die Rechtsform trübt den Blick ebenso des gemeinen wie den des theoretisierenden Alltagsverstandes oder, wie man wohl besser sagt, sie konstituiert diesen Alltagsverstand allererst, und zwar derart, daß man davon ausgehen muß, daß jeder, der heute von “Eigentum” spricht, immer schon das Privateigentum in dem hier ausgebreiteten Sinne meint oder im Schilde führt oder es jedenfalls nicht klar als solches in seinem eigenen Denken erkennen kann.

Dies ist freilich nur die andere Seite des gleichen Zustandes, der sich innerhalb der Sphäre der Produktion hergestellt hat und der es eigentlich verbietet, innerhalb dieser “ökonomischen Basis” noch von Eigentum im ursprünglichen Marxschen Sinn zu reden; in jenem “stofflichen” Sinn, meine ich, der eine “bestimmte objektive Einheit” des Produzenten mit seinen Produktionsbedingungen beinhaltet (Grundrisse, S. 396). Dieses Eigentum, das sich auch auf “die Arbeit selbst” erstreckt und das von Marx als die “handwerksmäßige bestimmte Geschicklichkeit” bezeichnet wird (Grundrisse, S. 401), mit welcher “ein bestimmtes subjektives Dasein” verbunden sei (Grundrisse, S. 396), dieses in der Kompetenz des einzelnen Produzenten liegende Eigentum ist im Verlauf der Entwicklung zur unmittelbar gesellschaftlichen Produktion verschwunden. Die stoffliche, in der Leiblichkeit des Handwerkers (und Bauern) liegende Produktivkraft ist, indem sie zur Anwendung der Naturwissenschaft in einem gigantischen technologischen Apparat geworden ist, unmittelbar auf

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die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit übergegangen. Übriggeblieben oder vielmehr: zugleich mit dieser Entwicklung entstanden, zugleich mit dieser Entwicklung vollkommen geworden ist das “unbestimmte subjektive Dasein”, die “Subjektivität als solche”, das Verhalten eines jeden der modernen abstrakten Subjekte nur noch zu sich selbst als “eigen” – außerhalb jeder “bestimmten objektiven Einheit” mit den Produktionsbedingungen. Damit erst ist die Form der Trennung von dem zugehörigen gesellschaftlichen Zusammenhang total geworden, ebenso total, wie dieser gesellschaftliche Zusammenhang es geworden ist, und diese reine Form der Trennung oder der Privatheit verdient es eigentlich nicht mehr, mit dem Begriff des Eigentums verknüpft zu werden.

Die eigentliche Schwierigkeit, die sich auch in dem Engelsschen “Handwerker” kundtut und die überhaupt das Problem der alten Arbeiterbewegung ausmacht, betrifft das “Unwahrwerden” des Privateigentums. So, wie ich es hier apodiktisch zugespitzt dargestellt habe, ist es schon (oder erst) heute “unwahr” geworden, weil ihm auf der Ebene der abstrakten Subjekte, soweit sie es geworden sind und so lange sie es bleiben, kein Eigentum (im stofflichen Sinn) mehr entspricht. HISTORISCH handelt es sich bei diesem “Unwahrwerden” um die sich bereits abzeichnende Epoche der “Endkrise des Kapitals”, die theoretisch adäquat nur im Rahmen der Marxschen Krisentheorie behandelt werden kann. Hier nur soviel: Historisch “wahr” und berechtigt ist die kapitalistische Produktionsweise mit ihrer widersprüchlichen Einheit von privater Form und gesellschaftlichem Eigentum offensichtlich so lange, so lange sie hinter ihrer Form der Zusammenhanglosigkeit eine zusammenhangstiftende, vergesellschaftende, die Produktivität der menschlichen Arbeit steigernde Wirkung besitzt. “Unwahr” wird sie, wenn die Produktion als “Produktion von Wert” stofflich in ihr Gegenteil umschlägt und überwiegend zur Destruktion der natürlichen Grundlagen des Reichtums wird. Der historische Umschlagspunkt ist zu dem Zeitpunkt erreicht, an dem der Wert ALS Wert nicht mehr aufrechterhalten werden kann, weil die Voraussetzung des Tauschakts – dem ja die Wertform der nur in ihr als solche anerkannten gesellschaftlichen Arbeit entspringt – , nämlich GETRENNT voneinander verrichtete Arbeiten, entfällt. Das wäre gesamtgesellschaftlich gesehen etwa dann der Fall, wenn der Anteil jener Arbeiten, die zu den allgemeinen Voraussetzungen der Produktion auf dem gegebenen kulturellen und wissenschaftlich-technischen Niveau gehören, die gleichsam in der Rolle einer “zweiten Natur”, in der Rolle einer auf alle UNMITTELBAR produktiven Arbeiten gleichmäßig scheinenden Sonne, in JEDES Produkt eingehen, wenn also dieser Anteil von Arbeiten, der naturgemäß, was auch immer seine Form, NICHT kapitalistisch verwertet werden kann (wertlos ist), den Anteil UNMITTELBAR produktiver Arbeiten, die sich jeweils nur in besonderen Produkten vergegenständlichen, deutlich überwiegt(13).

Dies wäre die HISTORISCHE Seite der Angelegenheit, deren theoretisches Verständnis sich nur darin bewähren kann, daß es (uns) zunehmend gelingt, von ihm her die empirische Oberfläche der Entwicklung in ein “richtiges”, das heißt zunehmend praktizierbares, tak-

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tische Bestimmungen ermöglichendes, strategisches Gesamtkonzept einzufügen. Bevor aber die HISTORISCHE Unwahrheit des Privateigentums in dieser Weise in Erscheinung tritt, ist der IDEOLOGISCHE STANDPUNKT des Privateigentums schon lange unwahr gewesen. THEORETISCH falsch, wenn ich mich so ausdrücken darf, ist nämlich das Privateigentum vom ersten Augenblick an, in dem es sich als der Standpunkt des “vereinzelten Einzelnen”, des “Kampfes Aller gegen Alle”, kurz als der bürgerliche Konkurrenzstandpunkt in der frühbürgerlichen Gesellschaft des 16. und 17. Jahrhunderts zu Wort meldete. Man braucht sich nur unseren bewährten Tauschakt anzusehen, um zu begreifen, daß ein mit dessen Abstraktionen als mit seinen “natürlichen” Denkvoraussetzungen umgehendes Bewußtsein sich notwendig täuschen muß. Dies gilt allerdings auch, und das ist jetzt der springende Punkt, für jenes “kritische” Bewußtsein, das das “Egoismus-Axiom” als dessen seitenverkehrtes Spiegelbild eines “natürlichen Geselligkeitstriebes” des Menschen(14) von Anfang an in Gestalt der bekannten utopisch-kommunistischen Literatur begleitete. In dieser Literatur wurde das abstrakte Einzelinteresse, wie wir es heute nennen würden, schlicht dadurch “aufgehoben”, daß man ihm das scheinbar damit unverträgliche Gegenprinzip des gemeinsamen Wohles aller entgegenhielt und den anzustrebenden Gesellschaftszustand von ihm her konstruierte. Durch die Jahrhunderte hindurch zog sich der Streit zwischen dem Bruder Abel der “Gemeinschaftsidee” (S. 221), der Verheißung von dem “stillen und ruhigen Glück der Geborgenheit in der Gemeinschaft” (S. 229) auf der einen Seite und dem Bruder Kain des Neides und der Mißgunst, des “einzelmenschlichen Machtstrebens” (S. 221) und der “schrankenlosen Selbstbestimmung” (S. 219) auf der anderen Seite. Bei näherem Zusehen ließen sich sicher mehrere solcher “Theoretiker-Pärchen” identifizieren, wie etwa Machiavelli (Der Fürst, 1513) und Campanella (Der Sonnenstaat, 1602-1623) eines darstellen, das, ein kleines Jahrhundert auseinanderliegend, den Reigen des staatsphilosophischen Gegensatzes gleichsam eröffnet hat(15).

Um verstehen zu können, daß BEIDE Seiten, auch die vermeintlich kommunistische, den Privatvorteil verdammende Seite, der gleichen Verkehrsform des Privateigentums angehören, braucht man sich nur, “rein hypothetisch” versteht sich, auszumalen, was die konkrete geschichtliche Entwicklung aus den betreffenden Abstraktionen, wenn es sie “rein” gegeben hätte, würde gemacht haben müssen. Man braucht sich nur zu vergegenwärtigen, daß die Abstraktionen, die mit dem Tauschakt vollzogen werden, selbstverständlich nach BEIDEN historischen Richtungen hin blind sind: Die Praxis des Geldverkehrs (und die sich daran anschließenden Institutionen und Denkformen) abstrahiert SOWOHL von dem stofflichen produktiven Zusammenhang, der sich in ihrem Dienst herstellt, ALS AUCH von den vorgefundenen persönlichen Abhängigkeitsverhältnissen, in die hinein sie sich entwickelt, und die sie damit, eben aufgrund ihrer Abstraktionskraft, zersetzt. Die erste “Funktion” hat ihren ideologischen Reflex in dem monadischen Egoismus-Standpunkt, von dem aus die gemeinsamen Angelegenheiten der Gesellschaft nur negativ bestimmt werden als ein notwendiges Übel, als staatliche Zwangsinstitution, deren sämtliche Maßnahmen als von außen kommende “Eingriffe” (D. Grimm) in die “Freiheit des Individuums” erscheinen und möglichst zu begrenzen sind.

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Die zweite “Funktion” hat ihren ideologischen Reflex in dem bekannten Gleichheitsund Gemeinschafts-Standpunkt, der sich einen Zustand der ewigen Harmonie und Gerechtigkeit erträumt. Die Blindheit gegenüber ihren materiellen, historischen Entstehungsbedingungen, die die beiden “Reflexe” auszeichnet, besitzen sie natürlich auch füreinander. Angesichts der gegensätzlichen sozialen Interessen, mit denen sie sich in den Konflikten ihrer Zeit jeweils verbanden, mußte ihnen ihre tieferliegende Verwandtschaft verborgen bleiben. Während wir die beiden feindlichen Brüder in ihrer epochalen Einheit betrachten können, während es von unserem materialistischen Standpunkt aus gesehen sogar unerheblich ist, was die jeweiligen theoretischen Vertreter dieser “Reflexe” ausdrücklich wünschten und als ihre Heilmittel für die gesellschaftlichen Gebrechen anpriesen, existierte für diese ideologischen Bewußtseinsformen selbst, die sich nicht als die Momente der sich herausbildenden bürgerlichen Gesellschaft zu denken vermochten, die wir seit Marx in ihnen sehen können, denen die ganze Welt als ein Gegeneinander von

lauter mehr oder weniger falsch “angewandten” Prinzipien und Ideen vorkommen mußte, diese ihre Gemeinsamkeit natürlich nicht. Sie sahen sich schroff und äußerlich einander gegenüberstehen: Das Recht, die Gleichheit und die harmonische Gemeinschaft hier, der private Vorteil, der “natürliche” Egoismus und die nur negativ zu bestimmende, in der Freiheit der konkurrierenden Monade ihre Grenze findende “Freiheit des Individuums” dort. Füreinander mußten sie sich in das Gespenst des gleichmacherischen, die persönliche Freiheit unterdrückenden Kommunismus einerseits und in die Geißel des ungerechten und mitleidlosen, die Schwachen zermalmenden Privateigentums andererseits verwandeln.

Zu dem theoretischen Mechanismus, der dafür sorgte, daß sich die gleiche bürgerliche Verkehrsform in ihren ideologischen Reflexen selber fremd vorkam, ist folgendes zu bemerken – wobei ich mich hier auf den seinerzeitigen “Kommunismus” beschränke, der uns deshalb interessieren muß, weil wir (siehe Anmerkung 14) noch heute in dem höchst zweifelhaften Ruf stehen, seine “Erben” zu sein. Was also diesen “Kommunismus” betrifft, so ist der Mechanismus offensichtlich in einem naiven Umgang mit der bürgerlichen Kategorie des “freien Willens” zu suchen. Wenn man sich anschaut, wie naiv auch heute noch mit dieser Kategorie umgegangen wird, dann kann es eigentlich nicht überraschen, wenn man entdeckt, daß diese BÜRGERLICHE Willenskategorie, die ihren angestammten Platz in der juristischen Definition des Privateigentums besitzt und dort vorkommt als die freie, beliebige, “willkürliche” Verfügung der Privateigentümer über ein DING, was ja gerade impliziert, daß sie mit dem Rechtsstandpunkt der PERSÖNLICHEN GLEICHHEIT vereinbar ist, daß sie von eben diesem Rechtsstandpunkt regelmäßig hineinprojiziert wurde in die vorkapitalistischen Verhältnisse der PERSÖNLICHEN Willkür. Natürlich gingen diese Verhältnisse der persönlichen Willkür, das muß zur Entlastung dieser theoretischen Fehlleistung gesagt werden, immer auch mit einer entsprechenden “ungerechten Verteilung” des Besitzes einher. Gerade diese Verquickung von “ungleichem Recht” und “ungleichem Eigentum, die für die vorkapitalistischen Verhältnisse kennzeichnend ist, machte es aber

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ungeheuer schwer und vor Marx eigentlich unmöglich, den Rechtstitel des bürgerlichen Eigentums, der sich ja auch keineswegs gemütlich und keineswegs “von selbst” herausbildete, von seinen jeweils mit persönlichen Bedingungen verknüpften feudalen und ständischen Vorformen zu unterscheiden. “Eigentum” und “Unrecht” wurden sehr leicht miteinander identifiziert, “Eigentum” und “Recht” als Gegensatz behandelt. Wobei noch erschwerend hinzukam, daß diese Behandlung in der Hitze des Kampfes immer auch mit moralischen Bewußtseinsformen einherging. Als Resultat muß man jedenfalls festhalten, daß die vermeintliche Kritik des Privateigentums, sofern sie im Namen der “Gleichheit” und der “Gerechtigkeit” geübt wurde, sofern sie sich von diesen Gleichheitsvorstellungen nicht völlig freizumachen wußte, sehr lange, bis in unser Jahrhundert hinein in Wirklichkeit eine Kritik oder Anklage der vorkapitalistischen, ständischen, von einer mangelhaften Entfaltung der Rechtsform zeugenden “Ungleichheit” darstellte. Dem entspricht anders herum ausgedrückt, daß sich der selbst nur bürgerliche Gleichheitsstandpunkt, der als solcher natürlich die Konkurrenz nicht wirklich, sondern nur in der “Gesinnung” aufzuheben vermochte und dessen Herz natürlich immer (Ausnahme: Gesetze vom Typ “Chapelier”, die die Bildung von Gewerkschaften als im Widerspruch zur Gleichheit der “Wirtschaftssubjekte” stehend unter Verbot stellten) für die jeweiligen Unterschichten schlug, ständig weiter fortgeschritten vorkommen mußte, als er es in Wirklichkeit war. Zugespitzt und vereinfacht formuliert, waren es also immer der “freie Wille” und das “gleiche Recht”, die sich in ihrer gegenseitigen Bedingtheit und in ihrer vermittelten Identität (innerhalb der sich ausbreitenden Verkehrsform des Privateigentums) deshalb nicht zu erkennen vermochten, weil sie sich natürlich nicht im luftleeren Raum, sondern unter je vorgefundenen Bedingungen und in Opposition zu je bestimmten, unmittelbaren sozialen Interessen entwickelten. Um so sicherer mußte das theoretische Quidproquo unterlaufen, je mehr ihm die tatsächliche Unreife der bürgerlichen Entwicklung entgegenkam.

Selbstverständlich galt dies auch noch für die alte Arbeiterbewegung, die ja noch meinte, eine gerade Linie der “Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft” ziehen zu können. Gerade weil es sich für sie noch darum handelte, die elementarsten sozialen und politischen Rechte, deren es in der vorkapitalistischen, ländlichen Gesellschaft mit ihren hierarchischen Bindungen nicht “bedurft” hatte, allererst zu erkämpfen, konnte sie sich unmöglich kritisch, zumindest nicht konsequent kritisch zur Rechtsform ÜBERHAUPT verhalten, sondern mußte unweigerlich für diese rechtliche Seite des Privateigentums einen blinden Fleck entwickeln, der sich in ihrer Tendenz bemerkbar machte, das Recht nur in seiner bürgerlichen Beschränktheit, nur als BEVORRECHTUNG der Reichen und Besitzenden wahrzunehmen, der sie dann das Recht der Ausgebeuteten und Unterdrückten entgegenhielt. Die Notwendigkeit, sich zur Erkämpfung dieses Rechtes zusammenzuschließen, tat ein übriges für die ideologische Selbsttäuschung. Die im Namen der “Solidarität” und der “Vereinigung zur Klasse” erfolgende

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Organisierung in Gewerkschaften und politischen Parteien, die sich von den bis dahin bekannten bürgerlichen Honoratioren-Vereinen in ihren äußeren Formen deutlich unterschied, konnte leicht für das nahende Ende der Konkurrenz gehalten werden, um so leichter, als die theoretische Unterscheidung zwischen der moralischen Kritik der Konkurrenz einerseits und der Kritik der Moral als der Begleiterscheinung der Konkurrenz andererseits, die Marx bereits in der “Deutschen Ideologie” geleistet hatte, selbst bei den Protagonisten der Bewegung noch lange nicht durchgedrungen war und die unmittelbaren Existenzbedingungen der Proletariermassen geradezu nach dem moralischen Balsam lechzten, der in den feierlichen Beschwörungen des altruistischen Prinzips der “Solidarität” enthalten war.

Gerade die Tatsache, daß die Arbeiterorganisationen mit elementarer Notwendigkeit entstanden, daß sie ein existentielles Bedürfnis der Arbeiter befriedigten, daß sie unentbehrlich waren, um erträgliche Bedingungen für das Arbeiterdasein allererst herzustellen und zu behaupten, macht übrigens kenntlich, daß sie noch unter die gleiche Kategorie von Organisationen fallen, die Marx einmal mit Blick auf die ständischen Korporationen als “notwendige Vereinigung” bezeichnet hat. Bei dieser “notwendigen Vereinigung”, die Marx von der “Gemeinschaft der revolutionären Proletarier” abgrenzt, weil an dieser “die Individuen ALS Individuen Anteil” nehmen würden, handelte es sich, immer nach Marx, um eine Vereinigung, die durch die “gemeinschaftlichen Interessen” ihrer Mitglieder “gegenüber einem Dritten bedingt war” und die sich ihnen gegenüber demzufolge “zu einem ihnen fremden Bande” verselbständigen mußte. Die Individuen gehörten ihnen “nur als Durchschnittsindividuen” an, “nur soweit sie in den Existenzbedingungen ihrer Klasse lebten”, also, auf unser Thema übertragen, ARBEITER waren beziehungsweise den “Standpunkt der Arbeiterklasse” einnahmen. So gesehen war die “notwendige Vereinigung” der alten Arbeiterbewegung nicht das Mittel, die Konkurrenz (sprich Lohnarbeit) aufzuheben, sondern das Mittel, allgemeingültige, rechtliche Bedingungen derselben allererst herzustellen. Die Organisationen der alten Arbeiterbewegung spielten damit eine entscheidende Rolle bei der Herausbildung des modernen, alle “Menschen” gleichmäßig als Staatsbürger affirmierenden Repräsentativstaates. (Die Marx-Zitate sind nachzulesen in: MEW 3, S. 74f.)

Bei Engels macht sich der zeitbedingte blinde Fleck bei der Wahrnehmung der RECHTLICHEN Seite des Privateigentums darin bemerkbar, daß er die Neigung erkennen läßt, es einerseits nur so aufzufassen, wie es bei dem mittelalterlichen Handwerker noch beschaffen war, andererseits aber diesen mittelalterlichen Handwerker bereits mit Zügen der “Privatheit” auszustatten, die erst einem späteren, “rechtlicheren” Stadium der Entwicklung angehören.

Ohne daß ich diese Gedanken hier weiter ausführen könnte, scheint mir das bisherige doch immerhin dafür auszureichen, die folgende allgemeine Schlußfolgerung zu ermöglichen: Daß es sich bei der Kritik der gesellschaftlichen Verkehrsform des Privateigentums nämlich darum handelt, sie konkret zu BEGREIFEN. Unterhalb ihres Begriffs, das hat

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nun einmal ein solcher Gegenstand, dessen totalisierender Tendenz sich niemand entziehen kann, an sich, gerät jede Kritik zu einer Kritik nicht DES Privateigentums, sondern zu einer Kritik MITTELS seiner, wird also bürgerlich teils im revolutionären, antifeudalistischen Sinn, teils im reaktionären, apologetischen Sinn. Wer das Privateigentum nicht konkret zu denken vermag, denkt immer schon mit ihm; er wird sich immer in den Fängen eben der Bestie wiederfinden, die zu erlegen er ausgezogen ist.

Mit den Denkformen des Privateigentums, soweit man davon noch affiziert ist, ist es nicht möglich, den für den modernen Kapitalismus charakteristischen Verlust des STOFFLICHEN Eigentums, das noch der mittelalterliche Handwerker in seinem “bestimmten subjektiven Dasein” besitzt, korrekt darzustellen. Man gerät unweigerlich in die Versuchung, diesen Verlust an Kompetenz und Produktivkraft auf der Ebene des einzelnen Produzenten immer schon als einen Verlust von Privateigentum in unserem rechtlichen Sinn darzustellen, und kommt dann umgekehrt natürlich angesichts der Tatsache in Verwirrung, daß sich diese RECHTLICHE Eigentumsform im Zuge der gleichen Entwicklung zur allgemeinen gesellschaftlichen Verkehrsform entfaltet hat. Dies kommt heute unter anderem darin zum Ausdruck, daß der demokratische Kapitalismus dem Arbeiter, dessen knechtische Abhängigkeit und dessen Elend wahrzunehmen, die Denkformen des Privateigentums schon im 19. Jahrhundert vorzüglich in der Lage waren, “soziale Freiheitsrechte” (F. Neumann) garantiert.

Vor allem entsteht bei dieser theoretischen Vorgabe die Versuchung, mehr noch, es ergibt sich als logische Schlußfolgerung eigentlich mit Notwendigkeit daraus, daß man den Umschlagspunkt der Entwicklung, die Aufhebung des Privateigentums, selber noch “privateigentumsmäßig” auffaßt. Die Inbesitznahme der Produktionsmittel durch die “eigentumslose Masse” erscheint dann selber noch als ein formeller, juristischer Akt, hinter dem der materielle Inhalt der kommunistischen Revolution, die Aneignung der inhaltlichen, stofflichen Qualifikation, die zur Meisterung der gesellschaftlichen Produktion erheischt ist, zu verschwinden droht. Hinter dieser Aneignung verbirgt sich übrigens kein kompliziertes Geheimnis. Es handelt sich um nichts anderes als um die Einnahme jenes “gesamtgesellschaftlichen Standpunktes”, zu dem die abstrakten Individuen angesichts des stofflichen Zusammenhangs, in dem sie sich befinden, schon heute gedrängt werden, selbst gegen ihren “freien Willen”, der sich allzu gerne von der “Politik” als der in der Tat falschen Form des gesellschaftlichen Zusammenhangs abwenden möchte.

5. Der kapitalistische Widerspruch heute

Wenn man sich die ökonomische Entwicklung der letzten hundert Jahre vergegenwärtigt, dann sollte es eigentlich leicht möglich sein, die beiden Eigentumskategorien, die stoffliche und die rechtliche, in ihrer gegensätzlichen Bewegung auseinanderzuhalten. Das Eigentum im stofflichen Sinn, also die Produktivkraft der menschlichen Arbeit, ihre Fähigkeit, “Natur anzueignen”, ist unermeßlich gewachsen, damit aber jedem nur indivi-

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duellen Zugriff entwachsen. Es kann nur betrachtet, verstanden und gemeistert werden im Bezugsrahmen der Gesamtgesellschaft, letztlich also nur im internationalen Rahmen. Äußeres Zeichen dieser Entwicklung ist, daß der Typ des individuellen Kapitalisten, der alle unternehmerischen Entscheidungen selber trifft, der die Verwaltung und Organisation seines Unternehmens unter seinem persönlichen Kommando hat, immer mehr aus dem Wirtschaftsleben verschwindet. Schon Engels nimmt diese Entwicklung wahr und spricht angesichts der “Verwandlung der großen Produktions- und Verkehrsanlagen in Aktiengesellschaften, Trusts und Staatseigentum” von der “Entbehrlichkeit der Bourgeoisie für jenen Zweck”, nämlich für denjenigen der “Verwaltung der modernen Produktivkräfte” (MEW 19, S. 221). Damit aber verschwindet der letzte äußere Anhaltspunkt, der zur Verwechslung der beiden Eigentumskategorien noch hätte Anlaß geben können, damit wird dem Schein oder der Illusion die Grundlage entzogen, daß das Privateigentum in irgendeiner notwendigen Weise verbunden sei mit bestimmten, für die Produktion im stofflichen Sinn erheischten Kompetenzen und Qualifikationen. Das Privateigentum wird von solchen stofflichen “Verunreinigungen” gewissermaßen befreit und erweist sich nun auch praktisch-empirisch als das, wozu es schon immer Anlage hatte, als reine Form, reine Verkehrsform, wie sie im Tauschakt ihr Paradigma hat und wie ihr schon Marx in der Einleitung zum “Kapital” dadurch Rechnung trägt, daß er den Kapitalisten als bloße Charaktermaske bezeichnet von Produktionsverhältnissen, deren Herr er in Wirklichkeit nicht ist. Der Herr der Produktionsverhältnisse sind diese selbst, soweit sie die FORM des Privateigentums angenommen haben und soweit diese Form, von jeder persönlichen Willkür und Qualität entkoppelt, im Recht, im Sichdenken als Rechtsperson und natürlich im Geld allgegenwärtig geworden ist.

Die Befreiung des Privateigentums zur reinen Form, seine Entfesselung zum reinen Formalismus, das ist der wesentliche Punkt, der vor hundert Jahren in seiner heute erlangten Mächtigkeit und Allgegenwart offensichtlich nicht vorauszusehen war. Zwar ist dieser Formalismus begrifflich bereits angelegt und antizipiert in dem Marxschen Ausdruck von der “Ware Arbeitskraft”, der ja nichts anderes besagt, als daß der Lohnarbeiter sich zu sich selbst als Privateigentümer verhält, daß er, von persönlicher Hörigkeit und persönlichem Gehorsam entbunden, ausgestattet ist mit allen formellen, juristischen “Eigenschaften”, die ihn zum Tausch- und Vertragspartner tauglich machen. Aber damit dieser Zustand Wirklichkeit werden konnte, mußten erst noch einige gesamtgesellschaftliche Rahmenbedingungen hergestellt werden, mit denen zugleich auch der moderne Rechtsstaat entstand. Diese Rahmenbedingungen heißen in der juristischen Sprachregelung “soziale Freiheitsrechte” oder “soziale Grundrechte” (K.D. Bracher) und beinhalten insbesondere die sogenannte Koalitionsfreiheit, das Recht der Arbeiter, zur Wahrung ihrer ARBEITERinteressen, sich in Verbänden, Gewerkschaften zusammenzuschließen, und die gesetzliche Anerkennung der “Tarifautonomie” dieser Gewerkschaften.

Der Kampf der alten Arbeiterbewegung war denn auch im wesentlichen ein Kampf

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für solche sozialen Rechte, ein Kampf, der mit demjenigen für die politische Gleichberechtigung notwendigerweise einherging. Mit anderen Worten, der Kampf, dessen HISTORISCHE Stoßrichtung laut der ihn begleitenden und ihn überhöhenden propagandistischen Phraseologie GEGEN das Dasein als eine “bloße Ware” gerichtet war, diente als unmittelbarer zunächst einmal der Herstellung eben dieser Ware. Es war ein Kampf nicht gegen, sondern für das Privateigentum. Die Handvoll marxistischer Theoretiker, die diesen Kampf mit der Vorstellung begleitete, daß es sich dabei um ein taktisches Moment im Prozeß der sozialistischen Emanzipation der Arbeiterklasse handele, wurde bei dem epochalen Umfang der Bewegung, die zunehmend ein eigenes, von ihren unmittelbaren Bedürfnissen und Erfolgen genährtes, affirmatives Arbeiterbewußtsein entwickelte, sehr schnell, innerhalb einer Generation, an den Rand gedrängt. (Zu Lenin siehe den zweiten

Teil dieser Arbeit.)

Die falsche Optik, die den Klassenkampf des 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts als einen gegen das Privateigentum gerichteten Kampf erscheinen läßt, ergibt sich aus der persönlichen Färbung, die das Privateigentum in den Augen jener Zeit noch hatte (siehe auch oben unter 4 b). Insbesondere konnten die Privateigentümer von damals diese ihre “Eigenschaft” nicht trennen von den durchaus noch vorkapitalistisch zu nennenden politischen und rechtlichen Privilegien, die sie genossen. Die herrschenden Klassen, die damals zum Teil noch Stände hießen und auf jeden Fall ein ständisches Selbstbewußtsein, ständische Allüren besaßen, von denen sich Restbestände in einigen noch unzureichend modernisierten Ländern bis heute erhalten haben, sträubten sich heftig gegen die Einführung gleicher Rechte auch für die “eigentumslosen” Arbeiter(16). Sie verliehen damit dem Kampf für diese Rechte ein radikales AUSSEHEN, das sich auch daraus ergeben mußte, daß die FORMEN dieses Kampfes naturgemäß dahin tendierten, außerhalb der VORHANDENEN Legalität angesiedelt zu sein(17). Aus dem radikalen und blutigen VERLAUF des Kampfes auf einen entsprechend revolutionären, gegen das Privateigentum gerichteten INHALT zu schließen, ist aber falsch. Die Anmaßung und Widerborstigkeit der PRIVATEIGENTÜMER machte deren z.B. in Rußland geglückte Überwältigung noch nicht zu einer Überwältigung der VERKEHRSFORM DES PRIVATEIGENTUMS, sondern verhalf dieser – mit der Verwandlung der Bauern in Arbeiter und deren allmählich voranschreitender Anerkennung als Staatsbürger – allererst zum Durchbruch. Insgesamt muß man heute für die alte Arbeiterbewegung die These aufstellen, daß sie nicht gegen das Privateigentum kämpfte, sondern gegen die Privateigentümer, wie sie in jener historischen Epoche empirisch beschaffen waren. Sie kämpfte gegen deren politisch und rechtlich privilegierte Stellung und eben deshalb, eben darin kämpfte sie FÜR das Privateigentum in seiner reinen, mit persönlichen, mit der Geburt erworbenen Privilegien unverträglichen Gestalt. Daß dieser “Sieg” des Privateigentums mit der damit verbundenen Entfesselung der kapitalistischen Logik zugleich sein Obsoletwerden bedeutet, daß also, so vermittelt, die alte Arbeiterbewegung sehr wohl einen Schritt auf ihr historisches Ziel hin getan hat, nur eben anders als sie meinte und

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viele ihrer Schattengestalten heute noch meinen, das sollte aus dem bisherigen eigentlich klar geworden sein.

Das Resultat dieser Entwicklung haben wir heute darin, daß das Privateigentum als die umfassende Verrechtlichung und Formalisierung aller Verhältnisse alle Denkformen und Verhaltensweisen bestimmt und schließlich zur freiwilligen Gleichschaltung der Monaden in der “modernen Massendemokratie” geworden ist. Die “eigentumslose Masse”, so muß man den kapitalistischen Widerspruch heute formulieren, ist nicht privateigentumslos, und die Privateigentümer, in die sich nun alle Menschen verwandelt haben eben darin, daß sie “Menschen schlechthin” geworden sind, sind nicht Eigentümer der Produktion in dem Sinn, in dem es sich dabei um den materiellen, stofflichen Prozeß der Aneignung der Natur durch den Menschen handelt. Die Produktion ist unmittelbar gesellschaftlich geworden und die Gesellschaft ist organisiert in der Form der Ungesellschaftlichkeit. Der stoffliche Prozeß der Produktion wird also organisiert und von “Menschen” vollzogen nach Gesichtspunkten und Beweggründen, die ständig von seiner tatsächlichen Beschaffenheit abstrahieren. Die Abstraktion, die zur leeren Form gewordene Privatheit ist es, die dem Stoff kommandieren zu können glaubt. Es ist dies ein Unterfangen, das weltweit schon laufend Schmerzen hervorruft und das immer noch weitere Katastrophen von größtem Ausmaß für uns bereithält.

Für die kommunistische Strategie ist es von größter Wichtigkeit, diesen Widerspruch “zwischen gesellschaftlicher Produktion und privater Aneignung” richtig zu formulieren und nicht schon in die Vorstellung von ihm Kategorien hineinzumischen, die selbst noch der “privaten Aneignung” angehören. Letzteres wäre etwa dann der Fall, wenn man, wie noch Engels, sich der Hoffnung hingeben würde, daß “kein Volk … eine durch Trusts geleitete Produktion, eine so unverhüllte Ausbeutung der Gesamtheit durch eine kleine Bande von Kupongschneidern sich gefallen lassen (würde)” (MEW 19, S. 221). Eine solche Auffassung vom kapitalistischen Widerspruch, die der Suggestivkraft des Rechts noch erlegen ist, indem sie dessen Definition des Privateigentums für bare Münze nimmt und also für eine persönliche, materielle, Kompetenz und Verantwortung beinhaltende Beziehung hält, eine solche Auffassung müßte heute entweder schon längst in Resignation und Zynismus versandet sein, was ja, die Restbestände der alten Arbeiterbewegung beweisen es, tatsächlich der Fall ist, oder zur hektischen Suche nach “Köpfen” führen, deren moralische oder tatsächliche “Hinrichtung” (siehe die RAF-Anschläge) aber an der Sache selbst, am Privateigentum als der allgegenwärtigen Verkehrform nichts ändert.

Speziell zur Kritik der Engelsschen Formulierung ist hier noch anzumerken, daß ja gerade das “Kupongschneiden” anzeigt, daß das Privateigentum an den Produktionsmitteln schon zu seiner Zeit im Begriffe war, zu einem reinen Formalismus zu werden, zu einem beliebig aufzuteilenden Rechtstitel, der den von seiner Form gebotenen Möglichkeiten entsprechend ganz so wie jeder andere Konsumgegenstand millionenfach unter das “Volk” gestreut werden kann (siehe die heutigen “Volksaktien”) und der mit der realen Verfügung

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über die Produktionsmittel eben darum nichts mehr zu tun hat. Engels behandelt aber diesen Formalismus, diese Kupongschneider so, als seien sie, die soeben jede persönliche Verbindung und Verantwortung bezüglich des Produktionsprozesses verloren haben, gerade aufgrund dieses Verlustes um so größere Schurken. Er sucht also persönlich verantwortliche Ausbeuter in eben jener Entwicklung, die den Ausbeutungsprozeß jeder persönlichen Färbung zu entkleiden beginnt, die ihn in einen anonymen Rechtstitel zu verwandeln im Begriffe steht.

Um also dem Privateigentum und damit der Lohnarbeit wirklich den Garaus machen zu können, müssen wir das Recht selbst als unseren Gegner begreifen. Wenn Engels das Staatseigentum an den Produktionsmitteln zwar nicht für die Lösung, aber doch für das “formelle Mittel” zur Lösung des kapitalistischen Widerspruchs erklärt (MEW 19, S. 222), dann müssen wir uns darüber im klaren sein, daß wir uns heute längst inmitten dieses “formellen Mittels” befinden. Das Staatseigentum ist, was die Verrechtlichung aller Verhältnisse betrifft, Wirklichkeit geworden. Wir leben auf jener für uns daher ein wenig plateauförmig aussehenden “Spitze”, als welche Engels diesen Vergesellschaftungsgrad bezeichnet, und haben nur dann eine Chance, von ihr auf der richtigen Seite herunterzukommen, wenn wir im “formellen Mittel” selbst unseren Gegner erkennen. Die Kommunisten müssen es endlich lernen, Staatsfeinde zu werden, nachdem sie so lange Verstaatlichungsfreunde waren.

ANMERKUNGEN

(1) Das folgende ist die freie Referierung von Gedanken, die sich bei Eugen Paschukanis, Allgemeine Rechtslehre und Marxismus, 3.A.,Frankfurt 1970, finden. Siehe dort besonders das Kapitel “Ware und Subjekt”, S. 87-S. 113.

Im Gegensatz zu mir behandelt Paschukanis die Rechtsform meistens im Ton des “Als ob”, im Sinne einer Einbildung oder Illusion, hinter der sich die “Bourgeoisie”, die er noch soziologisch denkt, gleichsam “verbirgt”. Ihm, dessen Buch 1927 in der dritten russischen Auflage erschienen ist, lag noch nicht, zumal nicht in dem “barbarischen”, “halbasiatischen” Rußland, das empirische Material vor, das heute die Mächtigkeit und Allgegenwart des Rechts bezeugt. Kategorien wie z.B. die “politische Partei”, die meiner Meinung nach in den Begriff der Rechtsform und des Staates gehören, verwendet er gegensätzlich dazu (z.B. S. 128). Dennoch verdienen es seine wissenschaftliche Konsequenz und Unbestechlichkeit, rühmend hervorgehoben zu werden. Sie reichten allemal aus, ihn den Stalinschen “Säuberungen” zum Opfer fallen zu lassen.

(2) Wenn ich im folgenden vom “modernen Privateigentum” oder auch nur vom “Privateigentum” spreche, dann verstehe ich darunter immer die Rechtsform in ihrer doppelten Bedeutung oder Funktion: als die frei-willige Beziehung des Privateigentümers auf ein Ding UND als das mit dem modernen Repräsentativstaat entstehende Rechtssystem, das

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diesen Privateigentümer konstituiert.

(3) Karl Marx, Grundrisse der Kritik der Politischen Ökomomie (Rohentwurf), S. 156, hier zitiert nach “Arbeiterstimme” Nr. 75, Dezember 1986, S. 12.

(4) Karl Marx, Grundrisse, S. 6.

(5) Das Dilemma der klassischen Liberalen schildert sehr anschaulich der monarchistische Staatsphilosoph Friedrich Julius Stahl (1802-1861). Nachdem er (in einer Schrift, die H.-U. Wehler, bei dem ich die Stelle gefunden habe, leider nicht nachweist) den gegen die Adelsprivilegien gerichteten bürgerlichen Gleichheitsgedanken herausgearbeitet hat, fährt er fort: “Allein, soll die Gleichheit positiv durchgeführt werden, soll die Klasse der Besitzlosen die selben Rechte mit ihr erhalten, dann gibt sie den Gedanken auf und macht politisch-rechtliche Unterschiede zugunsten der Vermöglichen. Sie will Zensus für die Repräsentation, Kautionen für die Presse, läßt nur den Fashionablen in den Salon, gewährt den Armen nicht die Ehre und die Höflichkeit wie den Reichen. Diese Halbdurchführung der Prinzipien der Revolution ist es, was die Parteistellung der Liberalen charakterisiert.” Zitiert nach Hans-Ulrich Wehler, Das Deutsche Kaiserreich 1871-1918, in: Rürup, Wehler, Schulz, Deutsche Geschichte Band 3, 19. und 20. Jahrhundert, Göttingen 1985, S. 264.

(6) 1864 ist das Gründungsjahr der “Internationalen Arbeiter-Assoziation”, der sogenannten I. Internationale. 1945 ist das Jahr, in dem mit dem Ende des deutschen Faschismus der Niedergang der plebiszitären oder “identitären” Form des Repräsentativstaates begann. Ich werde im 3. Teil dieser Arbeit Gelegenheit haben, diesen Ausdruck zu erläutern.

(7) Dies berichtet P. Anderson von den italienischen “Marxisten” Della Volpe und Colletti. Vgl. Perry Anderson, Über den westlichen Marxismus, Frankfurt am Main 1978, S. 96 u. S. 100.

Andersons Buch mit seiner langweiligen Aufzählung “anspruchsvoller Versuche”, für “Marx eine philosophische Abstammungslinie zu konstruieren”, muß man übrigens selber als mißglückt bezeichnen. Anderson läßt nicht die geringste Neigung erkennen, die Zumutungen der von ihm vorgestellten “westlichen Marxisten”, die aus Marx allesamt einen Philosophen machen, zurückzuweisen. Alles, was ihm auffällt, ist, daß die “westlichen Marxisten” von Sartre(!) bis Horkheimer(!) eine gehörige Portion Pessimismus erkennen lassen und von der “Praxis der Arbeiterklasse” getrennt sind. Selbstverständlich hat das Buch als eine empirische Auflistung dessen, “was es gibt”, auch seinen Nutzen.

(8) Neunzig Jahre zuvor hatte der reaktionäre Zeitgeist diese moderne Eleganz des sprachlichen Ausdrucks noch nicht erreicht. 1895 schrieb der deutsche Kaiser, Wilhelm II., in einem Brief an den Zaren Nikolaus II.: “Die Republikaner sind von Natur Revolutionäre und werden folgerichtig als Leute, die erschossen oder gehenkt werden müssen, behandelt.” Zitiert in: Julius Braunthal, Geschichte der Internationale Band 1, 3.A., Berlin-Bonn 1978, S. 282.

Demgegenüber muß man den modernen Imperialismus bewundern, der einer jeden

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Befreiungsbewegung als erstes die Gretchenfrage nach den “freien Wahlen” stellt. Die Inhaltslosigkeit des “Wählenkönnens” ist inzwischen selber zu einem solchen “Inhalt” geworden, daß sie sich vorzüglich dafür eignet, die dringenden materiellen Bedürfnisse der betreffenden Bevölkerung, Alphabetisierung, medizinische Versorgung, Hygieneerziehung, Landreform etc., die die Grundlage abgeben für deren elementaren Antiimperialismus, in den Hintergrund des Bewußtseins der “demokratischen Öffentlichkeit” zu drängen.

(9) Braunthal, a.a.O., S. 273.

(10) Marx-Engels Werke Band 19, S. 211, Hervorhebung P.K.

(11) Der mittelalterliche Handwerker ist insofern Privateigentümer, als die gesellschaftliche Vermitteltheit seiner Arbeit und seines Arbeitsinstruments für ihn als solche nicht erscheint, insofern also, als er sich zu den GESELLSCHAFTLICHEN Voraussetzungen seiner Produktion als zu NATÜRLICHEN Voraussetzungen verhält, womit er bereits eine bestimmte Stufe der TRENNUNG von dem zugehörigen gesellschaftlichen Zusammenhang repräsentiert. Siehe hierzu Karl Marx, Grundrisse, S. 398f.

Die Form der Privatheit oder der Trennung kann überhaupt immer nur dargestellt werden in bezug auf dasjenige, WOVON sie trennt, in bezug also auf den betreffenden Gesellschaftsverband, der den betreffenden “Privateigentümer” mit den letztendlich doch immer noch natürlichen Voraussetzungen seiner Existenz vermittelt. Die “Getrenntheit” ebenso wie die “Vermitteltheit” ist komplett, wenn sich die Gesellschaft für den einzelnen “Menschen” derart zur zweiten Natur verdichtet hat, daß ihm das “Allergesellschaftlichste”, nämlich sein reines “Menschsein”, als das “Allernatürlichste” vorkommt.

(12) Die mittelalterlichen Kaiser hatten bei ihrem Amtsantritt jedesmal das bestehende, von ihrem Vorgänger übernommene “Rechtssystem” persönlich zu bestätigen; wobei sich natürlich immer die Gelegenheit zu Modifikationen ergab. Großen Städten wie etwa Nürnberg mußte also jedesmal von neuem das Privileg, Stadt zu sein, mit sämtlichen daran hängenden “Rechten”, Marktrecht, Wegerecht, Recht auf Handelsniederlassungen etc., huldvollst verliehen werden. Selbst Verhältnisse, die sich längst objektiviert hatten, behielten so immer noch ihre persönliche Färbung. Vgl. hierzu, was Lukács zum modernen Recht und zum “‘Recht’ primitiver Gesellschaftsformen” schreibt: Georg Lukács, Geschichte und Klassenbewußtsein, 4.A., Darmstadt und Neuwied 1976, S. 190.

(13) Vgl. Robert Kurz, Die Krise des Tauschwerts, in: Marxistische Kritik 1, Erlangen 1986.

(14) Klaus J. Heinisch, Essay “Zum Verständnis der Werke”, in: Der utopische Staat – Morus/Utopia, Campanella/Sonnenstaat, Bacon/Neu-Atlantis -, herausgegeben von Klaus J. Heinisch, Reinbek bei Hamburg 1983, S. 242. Die folgenden Seitenangaben beziehen sich auf diesen Text, der übrigens über jeden Verdacht der theoretischen Kompetenz im

Sinn materialistischer Wissenschaft erhaben ist. Die bürgerliche Dichotomie von “Individuum” und “Gesellschaft” nennt Heinisch die “beiden Richtungen des menschlichen Selbsterhaltungstriebes”, von denen die eine Richtung, für die die utopischen Kommunisten à la Campanella stehen, “schließlich durch das Kommunistische Manifest und die entsprechende

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Staatstheorie von Karl Marx und Friedrich Engels zu einem unzweideutigen Weltbrand” aufgelodert sei (ebd. S. 221).

(15) Selbstverständlich speist sich die moderne bürgerliche Staatstheorie aus beiden Quellen, aus der Egoismus- und aus der Gemeinschaftsquelle. Die “Versöhnung” der beiden “Prinzipien” fand natürlich, wie könnte es anders sein, endgültig erst in Hegels Rechtsphilosophie statt. Das bürgerliche Alltagsdenken, auch wo es sich “marxistisch” nannte und den Staat einen “proletarischen” sein ließ, kam aber natürlich nie über diese Dichotomie hinaus.

(16) Gemäß dem hier verwendeten Begriff des Privateigentums, der mit dem der Rechtsform zusammenfällt, war diese “Eigentumslosigkeit” durchaus eine zutreffende Bestimmung des damaligen Arbeiters, der damit gleichsam noch nicht seinem “Begriff” entsprach. Zur Illustration des noch sehr persönlich und patriarchalisch gefärbten Unterordnungsverhältnisses zwischen Unternehmern und Arbeitern vor dem 1. Weltkrieg sei die folgende Stelle aus Margarete Buber-Neumanns Autobiographie zitiert, in der die Verfasserin ihren Vater, Leiter eines mittleren Industrieunternehmens in Potsdam, charakterisiert: “Er, der Bayer, fühlte sich in der preußischen Umgebung nicht nur wohl, er hatte den straffen Geist Potsdams beinahe fanatisch in sich aufgenommen. Widerspruch duldete er nicht, weder von uns Kindern noch von seinen Untergebenen. Einmal hörte ich, wie er auf dem Hofe der Brauerei einen Arbeiter anschrie: ‘Nehmen Sie die Hände aus den Hosentaschen, wenn ich mit Ihnen rede!’ Mein Vater verlangte ‘Haltung’. In ihm verband sich der preussische Feldwebel mit dem bäuerlichen Patriarchen.” Margarete Buber-Neumann, Von Potsdam nach Moskau – Stationen eines Irrweges, Frankfurt am Main 1985, S. 11.

(17) Das typische Beispiel für einen Radikalismus, der sich aus der unmittelbaren Erfahrung der Rechtlosigkeit speiste, ist Georg von Vollmar. Dieser spätere “Erzreformist” stand nach dem Inkrafttreten des Bismarckschen Sozialistengesetzes (1878) auf dem linken Flügel der deutschen Sozialdemokratie, verfolgte “eine überaus radikale Politik mit antiparlamentarischen Akzenten” und forderte die Partei auf, “sich offen als ’staatsgefährlich’ zu bekennen. Steinberg bezeichnet ihn zutreffend als ein Beispiel dafür, “daß bei theoretischer Unsicherheit und ausgeprägtem Temperament Radikalismus und eine gemäßigte Haltung unter dem Eindruck bestimmter Ereignisse austauschbar waren.” Hans-Josef Steinberg, Sozialismus und deutsche Sozialdemokratie, 5.A., Berlin-Bonn 1979, S. 31.

P.S.: Der zweite Teil der Arbeit befaßt sich mit dem Thema “Lenin und die Demokratie”, der dritte Teil ist der russischen “Rätedemokratie” gewidmet.